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(2025) Kann ich auch Fahrtkosten mit dem Fahrrad geltend machen?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2025. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Kann ich auch Fahrtkosten mit dem Fahrrad geltend machen?

Ja, auch Fahrten mit dem Fahrrad zur Arbeit oder zu einem Sammelpunkt können steuerlich geltend gemacht werden – allerdings unter bestimmten Voraussetzungen und mit unterschiedlichen Pauschalen.

Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte

Für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt die Entfernungspauschale – unabhängig vom Verkehrsmittel. Auch Fahrradfahrer können:

  • 30 Cent pro Entfernungskilometer (ab dem 21. Kilometer: 38 Cent) als Werbungskosten absetzen.
Fahrten zu einem gleichbleibenden Sammelpunkt

Wer keine erste Tätigkeitsstätte hat, sondern dauerhaft einen gleichbleibenden Treffpunkt (z. B. Parkplatz, Betriebshof) aufsuchen muss, kann ebenfalls die Entfernungspauschale für die Fahrradnutzung geltend machen.

Hinweis: Zusätzlich sind auch Verpflegungspauschbeträge möglich, wenn anschließend eine Auswärtstätigkeit erfolgt.

Sonderfall: Sammelpunkt nicht täglich aufgesucht

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden: Wird ein Sammelpunkt nicht arbeitstäglich aufgesucht, gelten Reisekostengrundsätze. Dann können:

  • 30 Cent je gefahrenem Kilometer (Hin- und Rückweg) angesetzt werden.

Beispiel:
Ein Baumaschinenführer fährt mehrfach pro Woche von einem Treffpunkt aus mit einem Firmenfahrzeug auf Fernbaustellen, auf denen er übernachtet. Da der Sammelpunkt nicht täglich angesteuert wird, erkennt der BFH eine Auswärtstätigkeit an und erlaubt den Abzug der Dienstreisepauschale (BFH-Urteil vom 19.4.2021, VI R 6/19).

Wichtig: Es zählt die Planung durch den Arbeitgeber – nicht eine spätere Rückschau. Werden Einsätze mit Übernachtung regelmäßig erwartet, liegt kein arbeitstägliches Aufsuchen vor.

Fahrten im Rahmen von Auswärtstätigkeiten

Wer mit dem Fahrrad beruflich unterwegs ist (z. B. Kundentermine), kann keine Pauschale ansetzen. Stattdessen sind die tatsächlichen Kosten anteilig je nach beruflicher Nutzung abziehbar (z. B. Abschreibung auf Anschaffungskosten).

Sonderregelung für Elektrofahrräder

Bei Dienstfahrten mit E-Bikes kommt es auf die verkehrsrechtliche Einordnung an:

  • Pedelecs (Motorunterstützung bis 25 km/h): Diese gelten verkehrsrechtlich als Fahrräder. Für Fahrten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit oder Dienstreise kann keine Kilometerpauschale angesetzt werden. Es sind nur die tatsächlichen, nachgewiesenen Aufwendungen anteilig abziehbar (z. B. Abschreibung, Reparaturkosten).
  • S-Pedelecs (Motorunterstützung über 25 km/h):  Diese gelten verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge. Für Fahrten im Rahmen von Dienstreisen oder Auswärtstätigkeiten kann die Kfz-Kilometerpauschale von 20 Cent je gefahrenem Kilometer angesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG).
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