(2025)
Sind Zahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs absetzbar?
Seit dem 1. September 2009 werden im Rahmen des Versorgungsausgleichs bei einer Scheidung alle Anrechte aus den verschiedenen Versorgungssystemen hälftig geteilt. Dabei erfolgt die Teilung in der Regel innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems („interne Teilung“) oder ausnahmsweise bei einem anderen Versorgungsträger („externe Teilung“). Diese Vorgänge sind für beide Ehepartner steuerfrei (§ 3 Nr. 55a und 55b EStG).
Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
Im sogenannten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erhält der ausgleichsberechtigte Ehepartner eine Zahlung, nachdem der ausgleichspflichtige Ehepartner die vollen Versorgungsleistungen bezogen hat.
- Der Ausgleichspflichtige kann diese Zahlungen als Sonderausgaben absetzen (§ 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG), sofern die zugrunde liegenden Einnahmen steuerpflichtig sind.
- Der Ausgleichsberechtigte muss die erhaltenen Zahlungen als „sonstige Einkünfte“ versteuern (§ 22 Nr. 1a EStG). Dabei gilt das Korrespondenzprinzip: Die Besteuerung erfolgt in dem Umfang, in dem beim anderen Partner ein Sonderausgabenabzug möglich ist.
- Ein Werbungskostenpauschbetrag von 102 Euro wird berücksichtigt.
Ausgleichszahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs
Oft wird in Eheverträgen oder Scheidungsvereinbarungen geregelt, dass auf den Versorgungsausgleich verzichtet wird – stattdessen erfolgt eine Abfindung (z. B. Geldbetrag, Lebensversicherung). Bis 2015 waren solche privaten Ausgleichszahlungen steuerlich nicht absetzbar. Auch der Empfänger musste sie nicht versteuern (vgl. BMF-Schreiben vom 9.4.2010, BFH-Urteil vom 15.6.2010).
Neuregelung seit 2015
Seit 2015 sind solche Zahlungen steuerlich wie ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich zu behandeln (§ 10 Abs. 1a Nr. 3, § 22 Nr. 1a EStG):
- Der Zahlende kann die Leistungen als Sonderausgaben absetzen, wenn ein Antrag gestellt und die empfangende Person zustimmt.
- Die empfangende Person versteuert die Zahlungen als „sonstige Einkünfte“.
- Die Höhe des steuerlich abziehbaren Betrags und der zu versteuernden Einnahmen müssen korrespondieren.
- Eine nachträgliche Geltendmachung in späteren Jahren ist ausgeschlossen.
Unabhängigkeit vom Versorgungssystem
Diese steuerliche Regelung gilt unabhängig davon, ob es sich um beamtenrechtliche, betriebliche, private oder andere Altersversorgungen handelt. Künftig ist der Abzug einheitlich nur als Sonderausgabe möglich. Ein früher möglicher Werbungskostenabzug – etwa bei Beamten – entfällt.