Software Hosted in Germany Hosted in Germany
Sicher. Schnell. Zuverlässig.  
Digitale Datenübermittlung - gem. § 87c Abgabenordnung
Digitale Datenübermittlung

 

Die ganze Welt des Steuerwissens

Lohnsteuer kompakt FAQs

 


(2025) Sind Zahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs absetzbar?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2025. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Sind Zahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs ab 2015 absetzbar?

Seit dem 1. September 2009 werden im Rahmen des Versorgungsausgleichs bei einer Scheidung alle Anrechte aus den verschiedenen Versorgungssystemen hälftig geteilt. Dabei erfolgt die Teilung in der Regel innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems („interne Teilung“) oder ausnahmsweise bei einem anderen Versorgungsträger („externe Teilung“). Diese Vorgänge sind für beide Ehepartner steuerfrei (§ 3 Nr. 55a und 55b EStG).

Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

Im sogenannten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erhält der ausgleichsberechtigte Ehepartner eine Zahlung, nachdem der ausgleichspflichtige Ehepartner die vollen Versorgungsleistungen bezogen hat.

  • Der Ausgleichspflichtige kann diese Zahlungen als Sonderausgaben absetzen (§ 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG), sofern die zugrunde liegenden Einnahmen steuerpflichtig sind.
  • Der Ausgleichsberechtigte muss die erhaltenen Zahlungen als „sonstige Einkünfte“ versteuern (§ 22 Nr. 1a EStG). Dabei gilt das Korrespondenzprinzip: Die Besteuerung erfolgt in dem Umfang, in dem beim anderen Partner ein Sonderausgabenabzug möglich ist.
  • Ein Werbungskostenpauschbetrag von 102 Euro wird berücksichtigt.
Ausgleichszahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs

Oft wird in Eheverträgen oder Scheidungsvereinbarungen geregelt, dass auf den Versorgungsausgleich verzichtet wird – stattdessen erfolgt eine Abfindung (z. B. Geldbetrag, Lebensversicherung). Bis 2015 waren solche privaten Ausgleichszahlungen steuerlich nicht absetzbar. Auch der Empfänger musste sie nicht versteuern (vgl. BMF-Schreiben vom 9.4.2010, BFH-Urteil vom 15.6.2010).

Neuregelung seit 2015

Seit 2015 sind solche Zahlungen steuerlich wie ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich zu behandeln (§ 10 Abs. 1a Nr. 3, § 22 Nr. 1a EStG):

  • Der Zahlende kann die Leistungen als Sonderausgaben absetzen, wenn ein Antrag gestellt und die empfangende Person zustimmt.
  • Die empfangende Person versteuert die Zahlungen als „sonstige Einkünfte“.
  • Die Höhe des steuerlich abziehbaren Betrags und der zu versteuernden Einnahmen müssen korrespondieren.
  • Eine nachträgliche Geltendmachung in späteren Jahren ist ausgeschlossen.
Unabhängigkeit vom Versorgungssystem

Diese steuerliche Regelung gilt unabhängig davon, ob es sich um beamtenrechtliche, betriebliche, private oder andere Altersversorgungen handelt. Künftig ist der Abzug einheitlich nur als Sonderausgabe möglich. Ein früher möglicher Werbungskostenabzug – etwa bei Beamten – entfällt.

Finanztip

"Die Programme überzeugten mit einem großen Leistungsumfang, einer exakten Berechnung und allen Zusatzfunktionen."

Finanztip 10/2025

Macwelt

"Künstliche Intelligenz hat nun auch Einzug in das Programm erhalten. […] Mit IntelliScan werden Daten aus hochgeladenen Belegen analysiert und an der passenden Stelle in der Steuererklärung eingefügt."

Macwelt 03/2025

WirtschaftsWoche

"Lohnsteuer Kompakt bietet eine aufgeräumte Oberfläche und strukturierte Abfrage. [...] Pluspunkt sind abschließende Tipps zum Steuersparen, die auf den konkreten Fall angepasst sind."

WirtschaftsWoche 04/2024

Focus
Computer Bild
Börse online
Focus Money
€uro am Sonntag
€uro
c't Magazin
Chip
Die Welt am Sonntag
Stern
Handelsblatt
netzwelt