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(2025) Welches Wahlrecht habe ich mit der Kleinunternehmerregelung?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2025. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Welches Wahlrecht habe ich mit der Kleinunternehmerregelung?

Wahlrecht bei der Kleinunternehmerregelung

Unternehmer mit geringen Umsätzen können die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen. Sie befreit von der Umsatzsteuerpflicht, schließt jedoch den Vorsteuerabzug aus.

Neue Umsatzgrenzen ab 2025

Ab dem Jahr 2025 gelten höhere Umsatzgrenzen:

  • Vorjahr: maximal 25.000 Euro (netto)
  • Laufendes Jahr: maximal 100.000 Euro (netto)

Neu ist: Es zählen nun Nettoumsätze, nicht mehr Bruttobeträge. Unternehmer, die 2024 unter 25.000 Euro Umsatz bleiben und 2025 voraussichtlich unter 100.000 Euro, können die Regelung weiterhin anwenden.

Verbindliche Umsatzgrenze im laufenden Jahr

Ab 2025 gilt die 100.000-Euro-Grenze als absolute Grenze: Wird sie im laufenden Jahr überschritten, endet die Anwendung der Kleinunternehmerregelung sofort. Die bis dahin erzielten Umsätze bleiben steuerfrei. Danach sind Umsatzsteuer auszuweisen und abzuführen – sofern keine Steuerbefreiung greift.

Eine kontinuierliche Überwachung der Umsätze ist daher erforderlich.

Beginn oder Ende der Tätigkeit im laufenden Jahr

Ab 2025 entfällt die Umrechnung auf einen Jahresumsatz, wenn die Tätigkeit nur einen Teil des Jahres umfasst. Die Umsatzgrenze liegt in diesen Fällen bei 25.000 Euro. Wird diese überschritten, gilt ab diesem Zeitpunkt Regelbesteuerung.

Rechnungsstellung und Hinweise

Die Umsatzsteuer wird bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung ab 2025 nicht erhoben, sondern die Umsätze sind steuerbefreit. Daher muss die Rechnung folgenden Hinweis enthalten:

„Gemäß § 19 UStG von der Umsatzsteuer befreit.“

Zu beachten:

  • Keine Umsatzsteuer in Rechnungen ausweisen.
  • Keine Abführung von Umsatzsteuer.
  • Kein Vorsteuerabzug möglich.
  • Achtung: Ein unberechtigter Steuerausweis verpflichtet zur Abführung der Steuer ans Finanzamt – der Empfänger darf diese jedoch nicht als Vorsteuer geltend machen.
Option zur Regelbesteuerung

Sie können freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. Der Verzicht ist fünf Jahre bindend. Vorteilhaft ist dies, wenn:

  • Sie hohe Anfangsinvestitionen oder Materialeinsatz haben.
  • Sie überwiegend an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer liefern.

In diesem Fall sind in der Anlage EÜR alle Umsatzsteuerbeträge zu erklären.

Pflichten für Kleinunternehmer

Auch Kleinunternehmer müssen auf Rechnungen die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie eine fortlaufende Rechnungsnummer angeben.

Vereinfachungen ab 2024

Bereits seit 2024 entfällt die Pflicht zur Abgabe einer jährlichen Umsatzsteuererklärung – sofern das Finanzamt sie nicht anfordert. Dies gilt nur für Unternehmer, die nicht zur Regelbesteuerung optiert haben.

Ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung kann nun auch noch bis zwei Jahre nach dem betreffenden Steuerjahr erklärt werden.

Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG)

In bestimmten Branchen, z. B. dem Baugewerbe, gilt das Reverse-Charge-Verfahren. Dabei schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer:

  • Als Leistungsempfänger (z. B. Bauleistungen): Sie müssen die Umsatzsteuer direkt ans Finanzamt abführen – selbst bei privaten Bauvorhaben (§ 13b Abs. 5 UStG).
  • Als Leistungserbringer: Wenn Sie selbst Bauleistungen erbringen, stellen Sie dem Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung (§ 13b Abs. 2 Satz 4 UStG).
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