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(2025) Wer hat Anspruch auf das Witwensplitting (Gnadensplitting)?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2025. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Wer hat Anspruch auf das Witwensplitting (Gnadensplitting)?

Nach dem Tod eines Ehepartners stehen viele vor finanziellen und steuerlichen Herausforderungen. Das sogenannte Witwensplitting (Gnadensplitting) hilft in dieser schwierigen Zeit, indem es den steuerlichen Splittingtarif auch im Jahr nach dem Todesfall ermöglicht. Doch wer hat Anspruch auf das Witwensplitting und wie genau funktioniert diese steuerliche Sonderregelung?

Voraussetzungen für das Witwensplitting (Gnadensplitting)

Wer Anspruch auf das Witwensplitting hat, ist klar geregelt. Damit die Finanzverwaltung das Gnadensplitting anerkennt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Zum Zeitpunkt des Todesfalls müssen die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung gegeben gewesen sein. Das heißt: Beide Ehepartner hatten ihren Wohnsitz in Deutschland und lebten nicht dauerhaft getrennt.
  • Eine Trennung vor dem Tod des Ehepartners schließt das Witwensplitting aus – selbst wenn für das Sterbejahr noch eine gemeinsame Veranlagung erfolgt ist.

Wichtig: Bereits die tatsächliche Trennung der Eheleute vor dem Tod führt dazu, dass kein Anspruch auf das Witwensplitting besteht. Auch ein bloßes Zusammenveranlagen im Todesjahr reicht allein nicht aus (BFH-Urteil vom 27.2.1998, BStBl. 1998 II S. 350; H 184a EStR).

Wie funktioniert das Witwensplitting konkret?

Nach dem Tod des Ehepartners wird der hinterbliebene Ehegatte im darauffolgenden Jahr allein veranlagt – gemäß § 25 EStG.

Aber: Einmalig und letztmals wird im Jahr nach dem Todesfall der Splittingtarif angewendet – und das, obwohl es sich formal um eine Einzelveranlagung handelt. Dies ist in § 32a Abs. 6 Nr. 1 EStG geregelt.

Wer Anspruch auf das Witwensplitting hat, profitiert dadurch weiterhin von den günstigeren Steuerklassen und einem reduzierten Steuersatz – und wird so nicht sofort nach dem Verlust auch noch finanziell zusätzlich belastet.

Ziel und Vorteil des Witwensplittings

Der Zweck des Witwensplittings (Gnadensplittings) ist es, die Steuerlast des überlebenden Ehepartners im ersten Jahr nach dem Tod des Partners zu verringern. Ohne diese Regelung würde der Wechsel zur Einzelveranlagung unmittelbar zu einer höheren Steuer führen – was in einer ohnehin belastenden Situation eine zusätzliche Härte wäre.

Mit dem Witwensplitting bleibt der hinterbliebene Ehegatte vorerst in einer günstigeren steuerlichen Position, sodass mehr finanzieller Spielraum für die Neuorientierung bleibt.

Fazit: Wer profitiert vom Witwensplitting?

Zusammengefasst gilt: Wer Anspruch auf das Witwensplitting hat, muss zum Zeitpunkt des Todes mit dem Ehepartner eine steuerlich anerkannte Ehe geführt haben, ohne dauerhafte Trennung. Im ersten Jahr nach dem Todesfall wird dann der Splittingtarif letztmalig gewährt – ein wichtiges steuerliches Entgegenkommen in einer schweren Lebensphase.

Tipp: Lohnsteuer kompakt berücksichtigt das Witwensplitting (Gnadensplitting) automatisch, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind. Es lohnt sich dennoch, die Angaben im Steuerbescheid sorgfältig zu prüfen.

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