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(2025) Wie Sie Ihr Fitnessstudio von der Steuer absetzen

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2025. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Wie Sie Ihr Fitnessstudio von der Steuer absetzen

Wer aus medizinischen Gründen Sport treibt, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für das Fitnessstudio steuerlich geltend machen – als sogenannte außergewöhnliche Belastungen. Entscheidend sind zwei Voraussetzungen.

1. Ärztliche Notwendigkeit und amtsärztliches Attest

Das Training muss zur Linderung oder Heilung einer Krankheit medizinisch notwendig sein – zum Beispiel bei Rückenproblemen oder einem Bandscheibenvorfall. Dafür ist ein Attest des Amtsarztes erforderlich, das vor Vertragsabschluss mit dem Fitnessstudio vorliegen muss.

Ablauf:

  • Hausarzt stellt eine erste Bescheinigung aus.
  • Auf dieser Basis erfolgt eine Untersuchung durch den Amtsarzt.
  • Nur bei Bestätigung wird das amtsärztliche Attest erstellt.
2. Medizinisch betreutes Training

Das Training muss unter Anleitung eines Arztes, Heilpraktikers oder einer entsprechend qualifizierten Person erfolgen. Diese muss eine Einzelverordnung ausstellen und die Durchführung medizinisch überwachen.

Was gilt nicht?
  • Beiträge sind nicht absetzbar, wenn das Studio nur allgemein der Fitness dient.
  • Auch dann nicht, wenn die Mitgliedschaft Voraussetzung für ein medizinisches Training ist, das in einem Studio stattfindet.
Einschränkungen durch die zumutbare Belastung

Außergewöhnliche Belastungen wirken sich steuerlich erst aus, wenn sie die sogenannte zumutbare Eigenbelastung überschreiten. Diese hängt vom Einkommen, Familienstand und der Kinderzahl ab. Berechnen kann man sie z. B. auf den Seiten der Oberfinanzdirektion Niedersachsen.

Aktuelle Urteile

Urteil FG Köln (30.01.2019, 7 K 2297/17):
Allein die ärztliche Empfehlung eines Aufbautrainings reicht nicht – erforderlich ist eine konkrete, individuelle Therapieanordnung.

BFH-Urteil (21.11.2024, VI R 1/23):
Selbst wenn eine medizinisch verordnete Maßnahme (z. B. Wassergymnastik) in einem Fitnessstudio stattfindet, sind die Mitgliedsbeiträge nicht abziehbar, wenn das Studio weitere Freizeitangebote bereitstellt. Entscheidend ist, dass die Nutzung des Studios auf freiwilliger Entscheidung basiert und nicht zwingend medizinisch notwendig ist.

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