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(2025) Wie funktionieren der Verlustabzug, Verlustrücktrag und Verlustvortrag?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2025. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Wie funktionieren der Verlustabzug, Verlustrücktrag und Verlustvortrag?

Verluste bzw. negative Einkünfte können mit positiven Einkünften steuerlich verrechnet werden – zuerst im selben Jahr (Verlustausgleich), danach im Vorjahr (Verlustrücktrag) oder in Folgejahren (Verlustvortrag). Grundlage ist § 10d EStG.

1. Verlustrücktrag in das Vorjahr

Verluste, die im Jahr der Entstehung nicht vollständig ausgeglichen werden können, dürfen ins unmittelbar vorhergehende Jahr zurückgetragen werden. Der Rücktrag ist auf folgende Beträge begrenzt:

  • 1 Mio. € bei Einzelveranlagung
  • 2 Mio. € bei Zusammenveranlagung
Beispiel:

Ein Unternehmer erzielt 2025 einen Verlust von 1,5 Mio. €. Im Vorjahr 2024 hatte er einen Gewinn von 800.000 €. Der Verlust wird bis zur Höchstgrenze von 1 Mio. € rückgetragen. Davon werden 800.000 € genutzt – die restlichen 700.000 € können vorgetragen werden.

Hinweis: Die Corona-Sonderregelungen mit erhöhtem Verlustrücktrag (bis zu 10 bzw. 20 Mio. €) galten nur für 2020 und 2021.

2. Verlustvortrag in das Folgejahr

Nicht verrechnete Verluste können in die Folgejahre vorgetragen werden. Dabei gelten folgende Regeln:

  • Bis 1 Mio. € (bzw. 2 Mio. €) voll anrechenbar
  • Darüber hinaus: Verrechnung nur zu 70 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (ab 2024 bis 2027; vorher 60 %)

Ab dem Jahr 2028 gilt wieder die 60 %-Grenze.

Beispiel:

Bleiben nach dem Verlustrücktrag 700.000 € übrig, werden diese 2026 mit dem Gewinn verrechnet. Liegt der Gewinn 2026 bei 1 Mio. €, können davon 700.000 € angerechnet werden – unter Beachtung der 70 %-Grenze.

3. Besonderheiten bei bestimmten Einkunftsarten

Einige Verluste dürfen nur innerhalb ihrer Einkunftsart verrechnet werden. Dazu zählen:

  • Private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG)
  • Sonstige Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG)
  • Gewerbliche Tierzucht/-haltung (§ 15 Abs. 4 S. 1–2 EStG)
  • Termingeschäfte (§ 15 Abs. 4 S. 3–5 EStG)
  • Steuerstundungsmodelle (§ 15b EStG)
Beispiel:

Ein Verlust aus einem Immobilienverkauf nach § 23 EStG kann nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden – nicht mit Gehaltseinkünften.

4. Sonderfall Kapitalverluste
  • Verluste aus Kapitalerträgen dürfen nicht mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden.
  • Verluste aus Aktienverkäufen sind nur mit Gewinnen aus anderen Aktienverkäufen verrechenbar – nicht mit Zinsen oder Dividenden.
  • Kein Verlustrücktrag möglich, nur Verlustvortrag.
Fazit

Verluste können steuerlich sinnvoll genutzt werden – durch Rücktrag ins Vorjahr oder Vortrag in Folgejahre. Achten Sie auf spezielle Regeln bei Kapitalerträgen und privaten Veräußerungen. Im Zweifel empfiehlt sich steuerlicher Rat.

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