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(2025) Besteht Kindergeldanspruch auch bei freiwilligem Wehrdienst?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2025. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Besteht ein Kindergeldanspruch auch beim freiwilligen Wehrdienst?

Ein Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich nicht während des Freiwilligen Wehrdienstes, da dieser nicht als Freiwilligendienst im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 2d EStG gilt – anders als z. B. der Bundesfreiwilligendienst oder das freiwillige soziale Jahr. Eine analoge Anwendung ist laut BFH nicht möglich (Urteil vom 03.07.2014, III R 53/13), da Eltern während des Wehrdienstes üblicherweise keine Unterhaltskosten für das Kind haben.

Ausnahmen: Kindergeld trotz Freiwilligen Wehrdienst möglich

Ein Kindergeldanspruch kann dennoch bestehen, wenn das Kind folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG),
  • Übergangszeit zwischen Ausbildung und Wehrdienst (§ 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG),
  • Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz (§ 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG).
Aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs

Der BFH entschied am 20.02.2025 (III R 43/22), dass der Freiwillige Wehrdienst allein keinen Anspruch auf Kindergeld begründet. Jedoch kann ein Anspruch bestehen, wenn das Kind etwa auf einen Ausbildungsplatz wartet – auch dann, wenn es nach der Grundausbildung als Soldat mit über 20 Wochenstunden tätig ist.

Beispielfall:
Ein Kind leistet nach dem Abitur einen 10-monatigen Freiwilligen Wehrdienst. Die Familienkasse erkennt das Kindergeld nur für die Übergangszeit und die Grundausbildung an, nicht aber für die Zeit danach bis zum Studienbeginn. Der BFH widerspricht dem: Auch ohne begleitende Ausbildung kann ein Anspruch bestehen, wenn das Kind nachweislich keinen Ausbildungsplatz antreten konnte – etwa aus studienorganisatorischen Gründen.

Zudem gilt: Die Grundausbildung zählt nicht als abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.

Nachweise rechtzeitig erbringen

Der Kindergeldberechtigte muss das ernsthafte Bemühen des Kindes um einen Ausbildungsplatz nachweisen. Ein bloßer Entschluss reicht nicht – dieser muss durch Bewerbungen o. Ä. im selben Monat dokumentiert sein. Im Urteil wurde der Anspruch für einen Monat abgelehnt, weil sich der Wille des Kindes zum Studium erst später objektivierte.

Tipp: Frühzeitige Bewerbungen einreichen und Nachweise dokumentieren.

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