(2025)
Sind Ehescheidungskosten steuerlich absetzbar?
Bis einschließlich 2012 konnten Scheidungskosten – insbesondere Anwalts- und Gerichtskosten – als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend gemacht werden. Abzugsfähig waren allerdings nur die Kosten des eigentlichen Scheidungsverfahrens sowie des Versorgungsausgleichs.
Kosten für sogenannte Scheidungsfolgesachen, etwa Regelungen zum Unterhalt, Sorgerecht oder Zugewinnausgleich, waren hingegen nicht steuerlich absetzbar.
Gesetzesänderung ab 2013
Seit 2013 sind Scheidungskosten grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Dies betrifft nicht nur das eigentliche Scheidungsverfahren und den Versorgungsausgleich, sondern auch sämtliche Scheidungsfolgesachen.
Rechtsgrundlage ist § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG, der die Abzugsfähigkeit von Prozesskosten grundsätzlich ausschließt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Kosten erforderlich sind, um die Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen zu sichern. In der Praxis wird diese Ausnahme jedoch sehr restriktiv ausgelegt.
Rechtsprechung des BFH von 2017
Der Bundesfinanzhof stellte 2017 mit Urteil vom 18.05.2017 (Az. VI R 9/16) klar, dass Scheidungskosten in der Regel nicht die Existenzgrundlage betreffen. Auch wenn eine Scheidung das Leben erheblich beeinflusst, reicht dies nicht aus, um eine außergewöhnliche wirtschaftliche Belastung im steuerlichen Sinne anzunehmen.
Prozesskosten im Zusammenhang mit nachehelichem Unterhalt
Ein Urteil des Finanzgerichts Münster aus dem Jahr 2019 sorgte für Aufsehen. Es ließ die Möglichkeit offen, dass Prozesskosten zur Durchsetzung von nachehelichem Unterhalt unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten absetzbar sein könnten. Dies wurde insbesondere dann diskutiert, wenn der Empfänger der Unterhaltsleistungen dem Realsplitting zustimmt, bei dem der Zahlende die Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben absetzen kann und der Empfänger sie als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 1a EStG) versteuert.
Diese Sichtweise wurde jedoch durch den Bundesfinanzhof mit Urteil vom 18.10.2023 (Az. X R 7/20) verworfen. Der BFH entschied, dass auch in Fällen des Realsplittings keine Abzugsfähigkeit der Prozesskosten als Werbungskosten besteht.
In der Folge entschied das Finanzgericht Münster im Urteil vom 18.09.2024 (Az. 1 K 494/18 E), dass diese Prozesskosten auch nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.
Fazit
Seit 2013 sind Scheidungskosten steuerlich nicht mehr absetzbar – weder als außergewöhnliche Belastungen noch in anderer Form. Dies gilt für:
- das Scheidungsverfahren selbst
- den Versorgungsausgleich
- alle Scheidungsfolgesachen wie Unterhaltsregelungen, Sorgerechts- und Vermögensfragen
Auch Prozesskosten zur Durchsetzung von nachehelichem Unterhalt können nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden – selbst dann nicht, wenn der Empfänger die Unterhaltszahlungen im Rahmen des Realsplittings versteuert.