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Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer: Was gilt 2025?

Berufskraftfahrer, die in der Schlafkabine ihres Lkw übernachten, können seit dem 1. Januar 2020 eine steuerliche Pauschale für Übernachtungen geltend machen. Damit müssen nicht mehr die tatsächlichen Kosten geschätzt werden.

Seit dem 1. Januar 2024 beträgt die Übernachtungspauschale 9 Euro pro Kalendertag (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG). Diese Pauschale kann zusätzlich zur Verpflegungspauschale als Werbungskosten angesetzt werden.

Wofür ist die Pauschale gedacht?

Die Übernachtungspauschale soll typische Nebenkosten abdecken, die entstehen, wenn Fahrer unterwegs im Lkw übernachten. Dazu gehören z. B.:

  • Gebühren für Duschen und Toiletten auf Raststätten
  • Park- und Abstellgebühren
  • Kosten für die Reinigung der Schlafkabine
Wann kann die Pauschale angesetzt werden?

Die Pauschale kann angesetzt werden für:

  • den Anreisetag oder Abreisetag einer beruflich bedingten Auswärtstätigkeit
  • jeden Kalendertag mit einer vollen Abwesenheit von 24 Stunden, egal ob im Inland oder Ausland

Wichtig: Es ist egal, wie hoch die tatsächlichen Ausgaben sind – es genügt, dass grundsätzlich Kosten entstanden sind. Wer höhere Übernachtungskosten nachweisen kann, darf stattdessen diese ansetzen. Eine Kombination von Pauschale und Einzelnachweisen ist aber nicht erlaubt – man muss sich für ein ganzes Kalenderjahr einheitlich entscheiden.

Unklarheit bei der Anwendung – Entscheidung durch den BFH steht aus

Im Gesetz heißt es, dass die Pauschale für „Kalendertage, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale beanspruchen könnte“, gilt. Das wirft die Frage auf:

Gilt die Pauschale auch dann, wenn der Fahrer gar nicht im Lkw übernachtet hat, z. B. an An- oder Abreisetagen?

Das Finanzgericht Thüringen hat entschieden, dass die Pauschale nur für tatsächliche Übernachtungen im Lkw gilt (Urteil vom 18.06.2024, Az. 2 K 534/22).

Ob das wirklich so bleibt, muss nun der Bundesfinanzhof (Az. VI R 6/25) endgültig klären.

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