(2025)
Neue Verpflegungs- und Übernachtungspauschbeträge 2025
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat für das Kalenderjahr 2025 neue Verpflegungs- und Übernachtungspauschbeträge für beruflich veranlasste Auslandsreisen veröffentlicht. Diese Pauschalen gelten auch im Rahmen der doppelten Haushaltsführung im Ausland und sind für Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber steuerlich relevant.
Verpflegungspauschalen
- Die Verpflegungspauschbeträge können von Arbeitnehmern als Werbungskosten geltend gemacht werden, sofern sie nicht steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden.
- Es ist nicht zulässig, stattdessen die tatsächlichen Verpflegungskosten abzusetzen – es gilt ausschließlich die Pauschale.
- Arbeitgeber dürfen die Pauschalen steuerfrei erstatten.
Übernachtungspauschalen
- Die Übernachtungspauschbeträge dürfen nicht als Werbungskosten abgesetzt werden.
- Sie können jedoch vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden – auch dann, wenn dem Arbeitnehmer keine oder geringere Übernachtungskosten entstanden sind (z. B. bei Übernachtung bei Freunden).
- Sind die tatsächlichen Übernachtungskosten höher als der Pauschbetrag, kann der Differenzbetrag bei entsprechendem Nachweis als Werbungskosten angesetzt werden.
Aktualisierte Pauschbeträge ab 2025
Mit dem BMF-Schreiben vom 23. Oktober 2024 wurden für zahlreiche Länder die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten angepasst. Die Änderungen gelten ab dem 1. Januar 2025.
Das vollständige BMF-Schreiben mit allen länderspezifischen Pauschalen finden Sie hier: BMF-Schreiben vom 23.10.2024
Für die folgenden Länder gelten ab 2025 neue Pauschbeträge:
Afghanistan, Äquatorialguinea, Aserbaidschan, Bahrain, Barbados, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Costa Rica, Dänemark, Dominikanische Republik, Dschibuti, El Salvador, Fidschi, Finnland, Georgien, Ghana, Guinea, Indien, Indonesien, Irak, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kamerun, Kanada, Kenia, Kolumbien, Kuba, Libanon, Madagaskar, Malaysia, Mali, Marokko, Mauritius, Mexiko, Moldau, Mongolei, Montenegro, Mosambik, Neuseeland, Nigeria, Nordmazedonien, Norwegen, Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Sierra Leone, Slowakei, Spanien, Sri Lanka, Südsudan, Tansania, Togo, Trinidad und Tobago, Tschad, Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, USA, Vatikanstaat, Venezuela, Zentralafrikanische Republik, Zypern.
Hinweis
Die Anwendung der Pauschalen setzt voraus, dass die Mindestabwesenheitszeiten bei der Auswärtstätigkeit eingehalten werden. Die Verpflegungspauschalen gelten nur bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden bzw. bei mehrtägigen Reisen.