Was kann ich absetzen bei Leistungen meines Arbeitgebers für Fahrten zur Arbeit?
1. Grundsätzliches zur steuerlichen Behandlung von Arbeitgeberzuschüssen
Viele Arbeitgeber beteiligen sich an den Kosten für den Weg zur Arbeit. Steuerlich ist dabei entscheidend, wie diese Unterstützung ausgestaltet ist.
Zuschüsse des Arbeitgebers zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gelten grundsätzlich als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Der Gesetzgeber lässt jedoch besondere steuerliche Vereinfachungen zu: Der Arbeitgeber kann solche Zuschüsse pauschal mit 15 Prozent Lohnsteuer versteuern (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG). In diesem Fall sind die Zuschüsse sozialversicherungsfrei.
Für den Arbeitnehmer bedeutet das: Der Zuschuss erhöht nicht das steuerpflichtige Bruttogehalt und muss nicht als Einnahme in der Steuererklärung angegeben werden.
Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie oder pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen, wird die Entfernungspauschale entsprechend um die Erstattungen dees Arbeitgebers gekürzt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 5 EStG).
2. Steuerfreie Arbeitgeberleistungen
Seit 2019 können bestimmte Arbeitgeberleistungen für den Arbeitsweg vollständig steuer- und sozialversicherungsfrei sein. Voraussetzung ist, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden, also nicht durch eine Gehaltsumwandlung entstehen.
Die Steuerfreiheit gilt für:
- Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte,
- Fahrten zu einem vom Arbeitgeber bestimmten Sammelpunkt,
- Fahrten in ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet (§ 9 Abs. 1 Nr. 4a Satz 3 EStG).
Beispiele: Zahlt der Arbeitgeber 30 Euro monatlich für ein ÖPNV-Monatsticket zusätzlich zum Gehalt, bleibt dieser Betrag steuerfrei. Auch ein Jobticket für Fahrten zu einem Hafengelände ist steuerfrei, wenn die Nutzung entsprechend dokumentiert ist.
3. Welche Verkehrsmittel sind begünstigt?
Die Steuerfreiheit gilt nicht für alle Verkehrsmittel, sondern nur für bestimmte.
Begünstigt sind insbesondere:
- Öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr: ICE, IC, EC, Regionalzüge, Fernbusse, U-Bahn, Straßenbahn, Bus
- Auch Privatfahrten im ÖPNV sind begünstigt, wenn durch pauschale Tickets abgedeckt
Das Deutschlandticket ist steuerfrei, wenn der Arbeitgeberzuschuss zusätzlich zum Gehalt erfolgt.
Nicht begünstigt:
- Taxis (außer im konzessionierten Linienverkehr)
- Gecharterte Busse für Einzelfahrten
- Luftverkehr
Hinweis: Ein Taxi gilt nicht als begünstigtes öffentliches Verkehrsmittel (BFH, Urteil vom 09.06.2022 – VI R 26/20).
4. Jobticket & Sachbezüge
Der geldwerte Vorteil eines Jobtickets wird nicht auf die 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge angerechnet (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Diese Freigrenze kann daher zusätzlich genutzt werden.
Begünstigt sind unter anderem:
- Unentgeltliche oder verbilligte Fahrkarten (z. B. Monatskarten, BahnCard 100)
- Zuschüsse zu selbst gekauften Tickets
- Freifahrten für bestimmte Anlässe (z. B. Smogalarm)
5. Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten mit dem eigenen Pkw
Zuschüsse des Arbeitgebers für Fahrten mit dem eigenen Pkw sind nicht steuerfrei. Sie können jedoch pauschal mit 15 Prozent versteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG).
Das gilt:
- Steuerpflichtig, aber pauschal mit 15 % versteuerbar (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG)
- Sozialversicherungsfrei bei Pauschalversteuerung
- Kürzung der Entfernungspauschale ist erforderlich
Beispiel: Zahlt der Arbeitgeber monatlich 100 Euro als Pkw-Zuschuss und versteuert diesen pauschal, bleibt der Betrag für den Arbeitnehmer steuerlich unbelastet. In der Steuererklärung wird die Entfernungspauschale jedoch entsprechend gemindert.
6. Entfernungspauschale trotz Arbeitgeberleistungen
Die Entfernungspauschale kann weiterhin geltend gemacht werden:
- 0,30 Euro pro Kilometer für die ersten 20 Entfernungskilometer
- 0,38 Euro ab dem 21. Entfernungskilometer
Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie oder pauschal versteuerte Zuschüsse, wird diese Pauschale gekürzt.
Wichtig: Die Entfernungspauschale wirkt sich nur aus, wenn die gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro (2025) übersteigen.
7. Firmenwagen und Entfernungspauschale
Auch bei Nutzung eines Firmenwagens kann die Entfernungspauschale geltend gemacht werden, sofern der geldwerte Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte versteuert wird (z. B. nach der 0,03-Prozent-Regelung).
Versteuert der Arbeitgeber diesen Zuschlagswert pauschal mit 15 Prozent, bleibt die Entfernungspauschale als Werbungskosten ansetzbar. Andere steuerfreie oder pauschal versteuerte Arbeitgeberleistungen mindern die Entfernungspauschale jedoch, soweit sie dieselben Fahrten betreffen.
8. Preisvorteile von Dritten
Erhalten Arbeitnehmer Vergünstigungen von einem Dritten, sind diese steuerfrei, wenn:
- die Fremdfirma ein eigenwirtschaftliches Interesse hat,
- die Rabatte auch fremden Dritten gewährt,
- oder die Rabattgewährung im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegt.
Steuerpflichtig sind solche Vorteile hingegen, wenn der Arbeitgeber aktiv an der Gewährung mitwirkt oder der Vorteil eindeutig durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist.
Fazit: Welche Variante ist vorteilhaft?
Ob ein Arbeitgeberzuschuss steuerlich sinnvoll ist, hängt vor allem von der Entfernung zur Arbeitsstätte und der Art der Arbeitgeberleistung ab.
Sowohl steuerfreie als auch pauschal mit 15 Prozent versteuerte Zuschüsse führen zu einer Kürzung der Entfernungspauschale. Eine individuelle Vergleichsrechnung ist daher empfehlenswert.
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