(2025)
Was ist der Ehrenamtsfreibetrag?
Der Ehrenamtsfreibetrag ermöglicht es, Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich bis zu 840 Euro pro Jahr steuerfrei zu erhalten (§ 3 Nr. 26a EStG).
Er gilt insbesondere für organisatorische oder verwaltende Tätigkeiten in Vereinen, Organisationen oder öffentlichen Einrichtungen.
Voraussetzungen
- Nebenberuflichkeit: Maximal ein Drittel der Arbeitszeit eines Vollzeitjobs
- Gemeinnütziger oder kirchlicher Zweck: Tätigkeit in einer steuerbegünstigten Organisation
- Keine Doppelförderung: Keine parallele Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 EStG
Abgrenzung zum Übungsleiterfreibetrag
Der Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nr. 26 EStG) beträgt 3.000 Euro jährlich und gilt für pädagogische und betreuende Tätigkeiten (z. B. Trainer, Übungsleiter).
Der Ehrenamtsfreibetrag gilt hingegen für organisatorische Tätigkeiten, z. B. Verwaltung oder Buchhaltung.
Beide Freibeträge können nicht gleichzeitig für dieselbe Tätigkeit genutzt werden.
Werbungskosten
Werbungskosten im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit sind nur abziehbar, wenn sie den Freibetrag von 840 Euro übersteigen.
Sonderfall: Impf- und Testzentren (2020–2023)
- Organisation & Verwaltung: Ehrenamtsfreibetrag (bis zu 840 Euro)
- Durchführung von Tests/Impfungen: Übungsleiterfreibetrag (bis zu 3.000 Euro)
Geltung nur bei gemeinnützigen oder öffentlichen Trägern
Die Steuerbefreiung gilt nur bei Tätigkeiten für:
- Gemeinnützige Organisationen oder Vereine
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Kommunen, Hochschulen)
Keine Anwendung bei Tätigkeiten in privaten Einrichtungen wie Arztpraxen oder privaten Testzentren.
Rechtsprechung des BFH
Der Bundesfinanzhof entschied am 8. Mai 2024 (VIII R 9/21), dass bei Tätigkeiten für juristische Personen des öffentlichen Rechts erforderlich ist.
Diese Auslegung soll jedoch durch eine <strongzukünftige Gesetzesänderung eingeschränkt werden.