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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Kann ich auch als Mieter die Steuervergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nutzen?

Ja. Sie müssen nicht Eigentümer der Wohnung sein, um bestimmte Kosten steuerlich geltend zu machen.

Steuervorteil auch für Mieter möglich

Auch als Mieter können Sie die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch nehmen. Das gilt für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, auch wenn der Vermieter der Auftraggeber war. Entscheidend ist, dass Sie die Kosten über die Betriebskosten mitbezahlt haben.

Diese Betriebskosten sind absetzbar

Viele Posten aus Ihrer Betriebskostenabrechnung können als haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen eingestuft werden, z. B.:

  • Gartenpflege
  • Hausreinigung
  • Hausmeisterdienste
  • Schornsteinfeger
  • Aufzugswartung
Voraussetzung: Bescheinigung vom Vermieter

Damit Sie diese Kosten beim Finanzamt geltend machen können, benötigen Sie eine Bescheinigung vom Vermieter. Eine normale Betriebskostenabrechnung reicht in der Regel nicht aus.

Sie haben jedoch einen gesetzlichen Anspruch auf diese Bescheinigung. Grundlage ist § 35a EStG in Verbindung mit der Anlage 2 des BMF-Schreibens vom 09.11.2016.

Steuervorteil auch bei selbst beauftragten Leistungen

Wenn Sie als Mieter selbst einen Handwerker oder eine Haushaltshilfe beauftragen (z. B. Fensterputzer oder Maler), können Sie diese Ausgaben ebenfalls absetzen – unabhängig von der Betriebskostenabrechnung. Die Arbeiten müssen allerdings in Ihrer Wohnung stattfinden.

Rechtsprechung bestätigt Mieteranspruch

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 20.04.2023 (VI R 24/20) entschieden, dass Mieter auch dann Anspruch auf Steuervergünstigung haben, wenn sie nicht selbst Auftraggeber der Leistung waren.

Was tun bei Problemen mit dem Vermieter?

Wenn der Vermieter die Bescheinigung nicht ausstellt oder zusätzliche Belege verlangt, können Sie sich auf Ihr Recht auf Belegeinsicht nach § 259 Abs. 1 BGB berufen.

Laut Bundesgerichtshof (BGH) dürfen Sie die Belege:

  • einsehen,
  • abfotografieren,
  • scannen oder
  • kopieren.

Bei preisgebundenem Wohnraum erlaubt § 29 Abs. 2 Satz 1 der Berechnungsverordnung, sogar Kopien gegen Kostenerstattung anzufordern (BGH-Urteil vom 08.03.2006, VIII ZR 78/05).

Finanztip

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Finanztip 10/2025

Macwelt

"Künstliche Intelligenz hat nun auch Einzug in das Programm erhalten. […] Mit IntelliScan werden Daten aus hochgeladenen Belegen analysiert und an der passenden Stelle in der Steuererklärung eingefügt."

Macwelt 03/2025

WirtschaftsWoche

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WirtschaftsWoche 04/2024

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