(2025)
Wer kann Bestattungskosten bei der Steuer geltend machen?
Die Kosten für eine Bestattung – etwa für Trauerfeier, Todesanzeige, Urkunde oder Grabstätte – können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG von der Steuer abgesetzt werden.
Voraussetzungen für den steuerlichen Abzug
Ein steuerlicher Abzug ist nur möglich, wenn:
- eine rechtliche Verpflichtung zur Kostenübernahme besteht (z. B. als Erbe oder Unterhaltspflichtiger) oder
- die Kosten aus sittlichen Gründen übernommen werden (z. B. von Kindern für ihre Eltern)
Zusätzlich muss gelten:
- der Nachlass des Verstorbenen reicht nicht aus, um die Kosten zu decken
- die Aufwendungen betreffen eine angemessene, übliche Bestattung
- es liegen Rechnungen und Zahlungsnachweise vor
Wann kein Abzug möglich ist
- wenn der Nachlass höher ist als die Bestattungskosten
- wenn eine Sterbegeldversicherung ausgezahlt wurde, die die Kosten deckt
- wenn es sich um die eigene Bestattungsvorsorge handelt
Besonderheit: Sterbegeld aus versteuertem Einkommen
Wurde das Sterbegeld versteuert, mindert es nicht die abzugsfähigen Bestattungskosten. Der Bundesfinanzhof begründet dies mit dem Verbot der steuerlichen Doppelbelastung.
BFH-Beschluss vom 15. Juni 2023 (VI R 33/20): Versteuertes Sterbegeld führt nicht zur Minderung der außergewöhnlichen Belastung.
Nicht abziehbar: Eigene Bestattungsvorsorge
Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge – z. B. durch Abschluss eines Vorsorgevertrags – sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 23. Juni 2025 (10 K 1483/24 E)
Wichtig: Zumutbare Eigenbelastung
Auch wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, werden die Aufwendungen nur oberhalb der zumutbaren Eigenbelastung steuerlich berücksichtigt. Diese richtet sich nach dem Einkommen, Familienstand und der Kinderzahl.