(2025)
Kann ich Beerdigungskosten in unbegrenzter Höhe angeben?
Nein, das Finanzamt erkennt Beerdigungskosten nur in „angemessener Höhe“ als außergewöhnliche Belastung an.
Als Richtwert gilt seit dem Jahr 2003 eine Angemessenheitsgrenze von 7.500 Euro. Das bedeutet:
- Höhere Kosten können zwar eingereicht werden,
- werden aber nur bis zur Grenze berücksichtigt – außer in begründeten Ausnahmefällen.
Abzug nur bei unzureichendem Nachlass
Beerdigungskosten sind nur dann abziehbar, wenn:
- der Nachlass des Verstorbenen nicht ausreicht, um die Kosten zu decken,
- keine Sterbegeldversicherung oder andere zweckgebundene Leistungen die Kosten abdecken.
In diesen Fällen gelten die nachgewiesenen Kosten – abzüglich der zumutbaren Eigenbelastung – als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG.
Sonderfall: Versteuertes Sterbegeld
Wird dem Erben ein versteuertes Sterbegeld ausgezahlt, mindert dieses nicht die abzugsfähigen Bestattungskosten.
BFH-Beschluss vom 15. Juni 2023 (VI R 33/20): Steuerpflichtiges Sterbegeld darf die Abzugsfähigkeit nicht schmälern, um eine doppelte steuerliche Belastung zu vermeiden.
Tipp: Auch wenn Ihre Beerdigungskosten über 7.500 Euro liegen, sollten Sie diese vollständig belegen und einreichen. In besonderen Fällen – etwa bei Überführung aus dem Ausland oder religiös bedingten Mehraufwendungen – kann das Finanzamt auch höhere Beträge anerkennen.