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Feldhilfe: (2015) Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 u. 6 EStG

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2015. Die Version die für die Steuererklärung 2025 finden Sie unter:
(2025): Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 u. 6 EStG

Für bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die ab 2008 angeschafft oder hergestellt werden, können Sie neben der linearen Abschreibung im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den folgenden vier Jahren Sonderabschreibungen bis zu 20 % der Anschaffungs-/ Herstellungskosten geltend machen (§ 7g Abs. 5 und 6 EStG).

Das sind die Regeln für die Sonderabschreibung:

  • Bei Einnahmen-Überschussrechnern darf der Gewinn nicht höher als 100.000 Euro sein - ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages. Dies betrifft vorwiegend Freiberufler, die ihren Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung unabhängig von einer Umsatz- und Gewinngrenze ermitteln dürfen, während Gewerbetreibende ab einem Gewinn von 50.000 Euro buchführungspflichtig werden und deshalb für sie das Betriebsvermögen maßgebend ist.
  • Bei Land- und Forstwirten darf der Wirtschaftswert (ohne Wohnungswert) oder in den neuen Bundesländern der Ersatzwirtschaftswert nicht höher sein als 125.000 Euro.
  • Die Sonderabschreibung kann beansprucht werden, ohne dass zuvor ein Investitionsabzugsbetrag gemäß §7g Abs. 1 bis 4 EStG gebildet und abgezogen wurde.
  • Die Sonderabschreibung kann nicht nur für neu angeschaffte Wirtschaftsgüter genutzt werden, sondern auch für gebraucht erworbene Wirtschaftsgüter.
  • Sonderabschreibungen sind nur zulässig, wenn das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung / Herstellung und im folgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich, d. h. zu mindestens 90 %, betrieblich genutzt wird.
Finanztip

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Finanztip 10/2025

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WirtschaftsWoche 04/2024

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