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Feldhilfe: (2018) ... war behindert und außer Stande, sich selbst zu unterhalten.

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2020. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): ... war behindert und außer Stande, sich selbst zu unterhalten.

Wählen Sie hier "ja", wenn das Kind im Jahr 2018 zu irgendeinem Zeitpunkt wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande war, sich selbst zu unterhalten.

Für jeden Monat, in dem der Antragsgrund vorgelegen hat, haben Sie - unabhängig vom Alter des Kindes - Anspruch auf den zeitanteiligen Kinder- und Erziehungsfreibetrag.

Voraussetzung:

  1. Die Behinderung muss vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein.
  2. Das Kind ist aufgrund der Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten.

Ein behindertes volljähriges Kind ist "außerstande, sich selbst zu unterhalten", wenn es wegen seiner Behinderung keine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann und nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt.

Wichtig: Ist das volljährige Kind trotz seiner Behinderung in der Lage, z. B. aufgrund hohen verfügbaren Einkommens, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, besteht kein Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge. Um dies beurteilen zu können, fragt die Familienkasse regelmäßig das Einkommen des Kindes ab (DA-KG 2014, A 18.1, BStBl. 2014 I S. 961; ebenfalls A 18.1, DA-KG 2015).

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