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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Feldhilfe: (2019) Haben Sie 2019 Einnahmen aus einer nebenberuflich Tätigkeit für eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Einrichtung erhalten?

Wählen Sie hier "ja" aus, wenn Sie steuerfreie Einnahmen aus einer nebenberuflich Tätigkeit für eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Einrichtung erhalten haben.

Haben Sie steuerfreie Einkünfte erhalten, tragen Sie hier bis zu 720 Euro jährlich (Ehrenamtspauschale, § 3 Nr. 26a EStG) ein.

Beispiele für eine Tätigkeit, die unter die 720 Euro-Steuerermäßigung fallen (BMF-Schreiben vom 21.11.2014):

  • Vereinsvorstand, Schatzmeister, Kassenwart, Schriftführer.
  • Platzwart, Hallenwart, Zeugwart, Notenwart, Feuerwehrgerätewart.
  • Aufsichtspersonen.
  • Bürokräfte, Reinigungspersonal.
  • Väter oder Mütter, die ihre Sprösslinge zum Fußballspiel fahren.
  • Tätigkeit als Schiedsrichter im Amateurbereich.
  • Helfer bei Wohlfahrtsorganisationen.
  • Helfer im kirchlichen Leben.
  • Pflege und Ausbildung von Tieren, z.B. von Rennpferden und Diensthunden.
  • Tierpfleger in einem Tierheim.
  • Aufsichtstätigkeit in einem Schwimmbad.
  • Kirchenvorstand.
  • Patientenfürsprecher im Krankenhaus.

Weitere Informationen zu Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale

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