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Feldhilfe: (2019) Sonderabschreibung nach § 7g Absatz 5 und 6 EStG

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung für 2019. Die Version die für die Steuererklärung 2025 finden Sie unter:
(2025): Sonderabschreibung nach § 7g Absatz 5 und 6 EStG

Die Sonderabschreibung nach 7g Abs. 5 EStG kann bis zu 20% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten - verteilt auf fünf Jahre (vom Jahr der Anschaffung/Herstellung an) - betragen. Danach (Beginn des 6. Jahres) wird der Restwert auf die restlichen Nutzungsjahre des Wirtschaftsgutes verteilt und linear abgeschrieben.

Das sind die Regeln für die Sonderabschreibung:

  • Bei Einnahmenüberschussrechnern darf der Gewinn nicht höher als 100.000 Euro sein - ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages. Dies betrifft vorwiegend Freiberufler, die ihren Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung unabhängig von einer Umsatz- und Gewinngrenze ermitteln dürfen, während Gewerbetreibende ab einem Gewinn von 60.000 Euro buchführungspflichtig werden und deshalb für sie das Betriebsvermögen maßgebend ist.
  • Bei Land- und Forstwirten darf der Wirtschaftswert (ohne Wohnungswert) oder in den neuen Bundesländern der Ersatzwirtschaftswert nicht höher sein als 125.000 Euro.
  • Die Sonderabschreibung kann beansprucht werden, ohne dass zuvor ein Investitionsabzugsbetrag gemäß §7g Abs.1 bis 4 EStG gebildet und abgezogen wurde.
  • Die Sonderabschreibung kann nicht nur für neu angeschaffte Wirtschaftsgüter genutzt werden, sondern auch für gebraucht erworbene Wirtschaftsgüter.
  • Sonderabschreibungen sind nur zulässig, wenn das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung / Herstellung und im folgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich, d.h. zu mindestens 90 %, betrieblich genutzt wird.
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