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Feldhilfe: (2022) Verlustvortrag nach § 10 d EStG bzw. Spendenvortrag nach § 10 b EStG Verlustrücktrag

Wählen Sie Ja, wenn Sie einen Verlustabzug oder einen Spendenvortrag geltend machen wollen.

Verlustrücktrag in das Vorjahr: Negative Einkünfte, die im Jahr der Verlustentstehung nicht ausgeglichen werden, können seit 2013 bis zu einem Betrag von 1 Mio. Euro - bei Verheirateten bis zu 2 Mio. Euro - in das Vorjahr zurückgetragen werden.

Verlustvortrag/Spendenvortrag in das Folgejahr: Werden die negativen Einkünfte nicht oder nicht vollständig im Vorjahr verrechnet, erhalten Sie einen Feststellungsbescheid über den "verbleibenden Verlustvortrag". Dieser Betrag wird dann in der Einkommensteuerveranlagung des folgenden Jahres bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. Euro - bei Verheirateten 2 Mio. Euro - vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Sollte der Verlustbetrag gar noch höher sein, wird der übersteigende Betrag bis zu 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte im Folgejahr verrechnet, sodass stets 40 % des Gewinns zu versteuern sind.

Hinweis: Für die Jahre 2020 und 2021 wird der steuerliche Verlustrücktrag auf maximal 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben (§ 10d Abs. 1 Satz 1 ESt). Ab dem 1.1.2022 wird der Verlustrücktrag dauerhaft von 1 Jahr auf 2 Jahre ausgeweitet. Zudem wird der erhöhte Verlustabzug von 10 Mio. EUR bzw. 20 Mio. EUR für die Jahre 2022 und 2023 beibehalten (§ 10d Abs. 1 EStG, geändert durch das "Vierte Corona-Steuerhilfegesetz" vom 19.6.2022).

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