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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Feldhilfe: -

Wählen Sie "ja" aus, wenn Sie in 2023

  • Einkünfte aus einer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit (Anlage S)
  • Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb (Anlage G) oder
  • Einkünfte aus einer Fotovoltaikanlage (ebenfalls Anlage G)

erzielt haben.

Für jede selbständige Tätigkeit und jeden Betrieb ist zudem eine Bilanz oder eine Anlage EÜR elektronisch zu übermitteln.

Steuerfreie Fotovoltaikanlagen seit 1. Januar 2022

Seit dem 1. Januar 2022 sind Fotovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern bis 30 kWp steuerfrei. Diese Regelung gilt auch für Dächer von Garagen, Carports und anderen Nebengebäuden.

Aber nicht nur Einfamilienhäuser sind begünstigt:

  • Steuerbefreiung gilt auch für Anlagen auf Gewerbeimmobilien bis 30 kWp.
  • Für Mehrfamilienhäuser und gemischt genutzte Gebäude liegt die Grenze bei 15 kWp pro Wohneinheit oder Gewerbeeinheit.
  • Fotovoltaikanlagen auf überwiegend betrieblich genutzten Gebäuden sind bis zu 15 kWp je Einheit begünstigt.

Die Steuerbefreiung gilt für Einnahmen und Entnahmen seit dem 1. Januar 2022. Sie erfolgt automatisch, ohne Wahlrecht oder Antrag.

Ausgaben, die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, können nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.

Für Ausgaben, die ein Jahr vor 2022 betreffen, aber 2022 oder später bezahlt werden, empfehlen wir die Einreichung einer Anlage EÜR und die Geltendmachung der Kosten, auch wenn dies möglicherweise zu Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt führen kann. Wenden Sie sich bitte ggf. für eine Beratung an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

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