Feldhilfe:
   		  		    (2024)		  
			       Bezeichnung des steuerfreien Arbeitslohns		  
		  		  		  		  		  		      	      	  		      	      		
           	           	
           	    		    			    			
   				
  			                Tragen Sie hier Gehaltsteile ein, die in Ihrem Bruttoarbeitslohn enthalten sind, im Ausland steuerpflichtig, aber in Deutschland steuerfrei sind. Dazu gehören:
Steuerfreie Reisekostenvergütungen oder Zuschläge: Diese können nach deutschem Recht von der Steuer befreit sein und müssen daher vom Bruttoarbeitslohn abgezogen werden.
Auslandszulagen: Spezielle Zulagen für die Auslandsentsendung, die im Ausland steuerpflichtig, aber in Deutschland steuerfrei sind.
Expatriate-Zulagen: Zulagen zur Deckung der zusätzlichen Kosten des Lebens im Ausland, die im Ausland besteuert, aber in Deutschland steuerfrei sind.
Wohnkostenvergütungen: Vergütungen für die Übernahme Ihrer Wohnungskosten im Ausland, die im Ausland steuerpflichtig, aber nach deutschem Recht steuerfrei sind.
Schulgelderstattung: Erstattungen für die Schulgebühren Ihrer Kinder im Ausland, die im Ausland besteuert, aber in Deutschland steuerfrei sind.
Ausbildungs- und Fortbildungskosten: Kosten für berufliche Weiterbildung im Ausland, die im Ausland steuerpflichtig, aber in Deutschland von der Steuer befreit sind.
Diese Gehaltsteile müssen vom Bruttoarbeitslohn abgezogen werden, da sie Ihre steuerpflichtigen Einkünfte in Deutschland nicht mindern.
 
Hinweis: Steuerfreier Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder Auslandstätigkeitserlass (ATE) ist hier nicht anzugeben.