Feldhilfe:
Hatten Sie Einkommen, das der Erbschaftsteuer unterlag, und für das eine Steuerermäßigung beantragt werden soll?
Wählen Sie "ja", wenn Sie im Jahr 2025 oder in einem der vier vorangegangenen Jahre Einkünfte bezogen haben, die aus Vermögen stammen, das bereits der Erbschaftsteuer unterlegen hat. In diesem Fall können Sie eine Steuerermäßigung nach § 35b EStG beantragen.
Hintergrund: In bestimmten Fällen unterliegt Vermögen zunächst der Erbschaftsteuer und die daraus erzielten Erträge anschließend nochmals der Einkommensteuer. Um diese Doppelbesteuerung zu vermeiden, sieht § 35b EStG für Erbfälle ab dem 1. Januar 2009 eine Minderung der Einkommensteuer auf die betreffenden Einkünfte vor.
Wichtig: Die Steuerermäßigung gilt nur für Erbfälle, nicht für Schenkungen.
Auf Antrag wird die tarifliche Einkommensteuer, die auf diese Einkünfte entfällt, prozentual ermäßigt. Dadurch verringert sich auch die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.
Im nächsten Schritt geben Sie bitte an:
- die entsprechenden Einkünfte, für die die Steuerermäßigung beantragt wird
- die festgesetzte Erbschaftsteuer
- den erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb inklusive der Freibeträge nach §§ 16, 17 ErbStG
- steuerfreie Beträge nach § 5 ErbStG
Hinweis: Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Todes der erbenden Person – nicht der Zeitpunkt der Festsetzung oder Zahlung der Erbschaftsteuer.
Bei Unsicherheiten empfiehlt sich die Rücksprache mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt, da die Ermittlung der relevanten Beträge komplex sein kann.