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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Anzurechnende ausländische Steuern



Wo gebe ich Steuern ein, die ich im Ausland gezahlt habe?

Wenn ausländische Einkünfte in Deutschland steuerpflichtig sind, können ausländische Steuern - sofern diese im Ausland angefallen sind - auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden. Die im Ausland gezahlten Steuern können in diesem Fall in der Anlage AUS erfasst werden.

Gegebenenfalls sind gewisse Grenzen bei der Anrechnung der ausländischen Steuern zu beachten. Zudem ist vorweg zu prüfen, ob bezüglich der im Ausland bezahlten Steuern ein Erstattungsanspruch beim jeweiligen Fiskus besteht. Dieser geht der Anrechnung in Deutschland voraus, auch wenn das Verfahren durchaus kompliziert sein kann.

Sind die ausländischen Einkünfte dagegen aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in Deutschland steuerfrei, können die ausländischen Steuern in Deutschland nicht angerechnet werden.

Allerdings müssen Sie die ausländischen Einkünfte dann trotzdem in der Steuererklärung erfassen, da die Einkünfte sich auf den Steuersatz Ihrer inländischen Einkünfte auswirken, ohne selbst besteuert zu werden.

Diese Einkünfte unterliegen dem sogenannten Progressionsvorbehalt, d. h. die Einkünfte werden in die Bemessung des Steuersatzes einbezogen, der auf das zu versteuernde Einkommen anzuwenden ist.

Wo gebe ich Steuern ein, die ich im Ausland gezahlt habe?



Was ist die Quellensteuer?

Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, sind ausländische Kapitalerträge in Deutschland zu versteuern. Von Ihren ausländischen Kapitalerträgen behält der ausländische Staat häufig eine Quellensteuer ein.

Ist die einbehaltene Quellensteuer höher als nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zulässig, stellen Sie einen Antrag auf Erstattung der überzahlten Quellensteuer an die ausländische Steuerbehörde.

Bei ausländischen Kapitalerträgen, die mit ausländischer Quellensteuer belastet sind, wird diese seit 2009 auf die Abgeltungsteuer angerechnet.

Was ist die Quellensteuer?


Feldhilfen

Einkunftsquelle

In das Feld für die Einkunftsquelle der ausländischen Einkünfte sollten Sie die genaue Beschreibung der Einkommensquelle oder der Art der Einkünfte angeben.

Hier sind einige Beispiele für Einkunftsquellen bei ausländischen Einkünften:

  • Mieteinnahmen: Adresse der vermieteten Immobilie.
  • Selbstständige Tätigkeit: Beschreibung Ihrer Geschäftstätigkeit im Ausland.
  • Renteneinkünfte: Name der ausländischen Rentenquelle.
  • Lizenzgebühren: Vertragspartner und Lizenzgegenstand.
  • Sonstige Einkünfte: Klare Beschreibung der Einkommensquelle.

Folgende Einkünfte bzw. die darauf entfallenden anrechenbaren Steuern geben Sie hier nicht an:

  • Kapitaleinkünfte aus dem Ausland und die anrechenbaren Steuern müssen ausschließlich im Bereich Kapitaleinkünfte (Einkünfte aus Kapitalvermögen) angegeben werden.
  • Ausländische Lohneinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und die anrechenbaren Steuern sind ausschließlich im Bereich "Arbeitnehmer" (Anlage N und Anlage N-AUS) zu erfassen.

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