Feldhilfen
An- und Abreisetage
Geben Sie hier die Anzahl der Tage ein, an denen Sie rund um die Uhr (von 0:00 bis 24:00 Uhr) aus beruflichen Gründen auf Reisen waren – also mit mindestens einer Übernachtung außerhalb Ihrer Wohnung.
- Die Abwesenheit beginnt mit dem Verlassen Ihrer Wohnung und endet mit der Rückkehr.
- Ausnahme: Wenn Sie vorab Ihre erste Tätigkeitsstätte aufsuchen, beginnt die Abwesenheit erst ab Verlassen dieses Ortes.
- Die Ursache für die Abwesenheit (z. B. Arbeitszeit, Stau, Wartezeit) spielt keine Rolle.
Verpflegungspauschalen:
Abwesenheit über 8 Stunden
Geben Sie hier die Anzahl der Tage ein, an denen Sie mindestens 8, aber weniger als 24 Stunden aus beruflichen Gründen von Ihrer Wohnung abwesend waren.
- Die Abwesenheit beginnt mit dem Verlassen Ihrer Wohnung und endet mit der Rückkehr.
- Ausnahme: Wenn Sie zuerst Ihre erste Tätigkeitsstätte aufsuchen, zählt die Abwesenheit erst ab Verlassen dieses Ortes.
- Die Ursache für die Abwesenheit (z. B. Arbeitszeit, Stau, Wartezeiten) spielt keine Rolle.
Verpflegungspauschalen:
Abwesenheit über 24 Stunden (mit Übernachtung)
Geben Sie hier die Anzahl der Tage ein, an denen Sie rund um die Uhr (von 0:00 bis 24:00 Uhr) aus beruflichen Gründen auf Reisen waren – also mit mindestens einer Übernachtung außerhalb Ihrer Wohnung.
- Die Abwesenheit beginnt mit dem Verlassen Ihrer Wohnung und endet mit der Rückkehr.
- Ausnahme: Wenn Sie vorab Ihre erste Tätigkeitsstätte aufsuchen, beginnt die Abwesenheit erst ab Verlassen dieses Ortes.
- Die Ursache für die Abwesenheit (z. B. Arbeitszeit, Stau, Wartezeit) spielt keine Rolle.
Verpflegungspauschalen:
Pauschbetrag
Wenn Sie an einem Tag an- oder abreisen, also im Rahmen einer mehrtägigen Dienstreise unterwegs sind, können Sie in Deutschland pauschal 14 Euro ansetzen – unabhängig davon, wie lange Sie tatsächlich unterwegs waren.
Verpflegungsmehraufwand
Hier wird der Verpflegungsmehraufwand für Tage berechnet, an denen Sie beruflich verreist sind und an- oder abgereist sind – also der erste und letzte Tag einer mehrtägigen Dienstreise.
Kürzung wegen kostenloser Verpflegung
Wenn Sie kostenlose Mahlzeiten erhalten haben – entweder direkt vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung (z. B. durch Dritte) – muss die Verpflegungspauschale gekürzt werden.
Beispiel 1: Sie nehmen an einem Seminar teil, das vom Arbeitgeber bezahlt wird. Die Tagungspauschale enthält ein Mittagessen.
Beispiel 2: Sie sind auf Dienstreise, und das Frühstück ist im Hotelpreis enthalten.
Kürzungsbeträge richten sich nach der Art der Mahlzeit:
- Frühstück: 20 %
- Mittagessen: 40 %
- Abendessen: 40 %
Diese Prozentsätze gelten immer bezogen auf die Verpflegungspauschale für 24 Stunden.
Für Deutschland beträgt der volle Tagespauschbetrag 28 Euro. Daraus ergeben sich folgende Kürzungsbeträge:
- Frühstück: 5,60 Euro
- Mittagessen: 11,20 Euro
- Abendessen: 11,20 Euro
Steuerfreie Erstattungen für Verpflegung
Geben Sie hier steuerfreie Zuschüsse und Erstattungen an, die Sie im Jahr 2025 für Verpflegungsmehraufwendungen erhalten haben und die nicht auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung in Zeile 20 (Steuerfreie Verpflegungszuschüsse) ausgewiesen wurden.
Die steuerfreien Erstattungen verringern ihre abzugsfähigen Werbungskosten.
Verpflegungsmehraufwand
Hier wird der Verpflegungsmehraufwand für Tage berechnet, an denen Sie vollständig (24 Stunden) abwesend waren und mindestens eine Übernachtung im Rahmen Ihrer beruflichen Reise hatten.
Pauschbetrag
Wenn Sie an einem Tag beruflich mehr als 8 Stunden von Ihrer Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte entfernt waren, können Sie in Deutschland eine Pauschale von 14 Euro ansetzen. (Zum Vergleich: Bis 2019 lag dieser Betrag noch bei 12 Euro.)
Verpflegungsmehraufwand
Hier wird der Verpflegungsmehraufwand für Tage berechnet, an denen Sie mehr als 8 Stunden beruflich unterwegs waren, aber nicht übernachtet haben.
Pauschbetrag
Sind Sie im Rahmen einer beruflichen Reise ganztägig – also 24 Stunden – von Ihrer Wohnung und Ihrer ersten Tätigkeitsstätte abwesend, können Sie in Deutschland eine Verpflegungspauschale von 28 Euro geltend machen.