Bezeichnung
Tragen Sie hier eine Bezeichnung der in Anspruch genommenen haushaltsnahen Pflege- oder Betreuungsleistungen ein.
Zu den begünstigten Leistungen zählen insbesondere:
- Ambulante Pflegeleistungen durch einen Pflegedienst
- Häusliche Betreuung durch eine Pflege- oder Betreuungshilfe
- Zusätzliche Betreuungsleistungen wie Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege durch einen ambulanten Dienst
Die Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG kann auch geltend gemacht werden, wenn Sie Pflege- oder Betreuungsleistungen für eine andere Person finanziert haben – zum Beispiel für pflegebedürftige Eltern.
Voraussetzung ist, dass die Leistungen im Haushalt der gepflegten Person erbracht wurden und Sie als Zahlender selbst Vertragspartner des Pflegevertrags sind. Nur wenn Sie aus eigener Verpflichtung zahlen, gelten die Aufwendungen als abziehbar. Zahlen Sie hingegen lediglich für eine Verpflichtung der betreuten Person, handelt es sich steuerlich um sog. Drittaufwand, der nicht begünstigt ist (vgl. BFH-Urteil vom 12.04.2022, VI R 2/20).