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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Private Kfz-Nutzung: (3) Teilwert bei 10 % bis 50 % betrieblicher Nutzung

Nutzen Sie Ihr Fahrzeug zu mindestens 10 % und höchstens 50 % betrieblich, können Sie es Ihrem sogenannten gewillkürten Betriebsvermögen zuordnen.

Die 1%-Methode darf in diesem Fall nicht angewendet werden. Stattdessen wird die private Nutzung anhand der tatsächlich entstandenen Fahrzeugkosten berechnet.

Privater Nutzungswert = Gesamtkosten × privater Nutzungsanteil

Den privaten Nutzungsanteil berechnen Sie so:

Privat gefahrene Kilometer ÷ Gesamtfahrleistung × 100

Beispiel: Sie fahren mit Ihrem Betriebsfahrzeug im Jahr insgesamt 20.000 km. Davon entfallen 14.000 km auf Privatfahrten. Die maßgeblichen Fahrzeugkosten betragen 8.000 Euro:

  • Privater Nutzungsanteil: 14.000 km ÷ 20.000 km × 100 = 70 %.
  • Privater Nutzungswert: 8.000 Euro × 70 % = 5.600 Euro.

Der private Nutzungswert von 5.600 Euro ist als Entnahme zu berücksichtigen.

Müssen Sie ein Fahrtenbuch führen?

Nein. Anders als bei der Fahrtenbuchmethode ist kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch mit den dafür geltenden strengen Anforderungen erforderlich.

Sie müssen die betriebliche und private Nutzung aber nachvollziehbar belegen oder glaubhaft machen können. Geeignet sind zum Beispiel Aufzeichnungen über betriebliche Fahrten, Kilometerstände, Terminkalender, Reisekostenaufstellungen oder Abrechnungen gegenüber Kunden.

Aus den Aufzeichnungen muss sich nachvollziehbar ergeben, wie hoch der betriebliche und der private Nutzungsanteil ist.

Welche Kosten gehören zu den Gesamtkosten?

Für die Berechnung werden die tatsächlich entstandenen Fahrzeugkosten berücksichtigt. Dazu gehören beispielsweise:

  • Abschreibung (AfA) oder Leasingkosten,
  • Kraftstoff oder Ladestrom,
  • Kfz-Versicherung,
  • Kfz-Steuer,
  • Wartungs- und Reparaturkosten und
  • weitere laufende Fahrzeugkosten.

Der auf die Privatfahrten entfallende Anteil dieser Kosten erhöht als Nutzungsentnahme den Gewinn.

Wie werden Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte berücksichtigt?

Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte zählen nicht zu den Privatfahrten. Sie werden deshalb nicht in den privaten Nutzungsanteil einbezogen.

Da die 1%-Methode nicht angewendet wird, erfolgt auch keine Berechnung mit 0,03 % des Bruttolistenpreises. Stattdessen werden die tatsächlichen auf diese Fahrten entfallenden Fahrzeugkosten ermittelt:

Gesamtkosten × gefahrene Kilometer zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte ÷ Gesamtfahrleistung

Diese Kosten sind nicht vollständig als Betriebsausgaben abziehbar. Abziehbar bleibt grundsätzlich die Entfernungspauschale.

Für 2025 beträgt die Entfernungspauschale:

  • 0,30 Euro je Entfernungskilometer für die ersten 20 Kilometer und
  • 0,38 Euro je Entfernungskilometer ab dem 21. Kilometer.

Übersteigen die tatsächlichen auf diese Fahrten entfallenden Kosten die Entfernungspauschale, darf der übersteigende Betrag den Gewinn nicht mindern.

Für Familienheimfahrten im Rahmen einer betrieblich veranlassten doppelten Haushaltsführung gilt entsprechend: Anstelle einer Berechnung mit 0,002 % des Listenpreises werden die tatsächlichen auf diese Fahrten entfallenden Kosten berücksichtigt.

Welche Besonderheiten gelten 2025 für Elektro- und Hybridfahrzeuge?

Auch bei einer betrieblichen Nutzung von 10 % bis 50 % gelten die steuerlichen Vergünstigungen für bestimmte Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge.

Bei der Berechnung der tatsächlichen Gesamtkosten wird dabei insbesondere die Abschreibung beziehungsweise bei geleasten oder gemieteten Fahrzeugen die Leasing- oder Mietrate nur anteilig berücksichtigt.

Für im Jahr 2025 angeschaffte oder geleaste reine Elektrofahrzeuge gilt:

  • 1.1.2025 bis 30.6.2025: Bei einem Bruttolistenpreis bis 70.000 Euro werden die begünstigten Kosten grundsätzlich nur zu einem Viertel berücksichtigt.
  • Nach dem 30.6.2025: Die Preisgrenze für den Viertelansatz beträgt 100.000 Euro.

Bei einem 2025 angeschafften oder geleasten Plug-in-Hybrid werden die begünstigten Kosten grundsätzlich zur Hälfte berücksichtigt, wenn das Fahrzeug höchstens 50 Gramm CO2 je Kilometer ausstößt oder eine rein elektrische Reichweite von mindestens 80 Kilometern erreicht.

Laufende Kosten wie Strom, Kraftstoff, Versicherung oder Wartung werden grundsätzlich nicht ebenfalls halbiert oder geviertelt.

Hinweis: Für Fahrzeuge, die vor 2025 angeschafft oder geleast wurden, können andere Voraussetzungen gelten.

Wie wird die Umsatzsteuer auf die private Nutzung berechnet?

Wurde das Fahrzeug umsatzsteuerlich dem Unternehmen zugeordnet und bestand ein Recht auf Vorsteuerabzug, kann auch die private Nutzung der Umsatzsteuer unterliegen.

Für die Umsatzsteuer werden grundsätzlich nur die Kosten berücksichtigt, die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben. Der private Anteil wird anhand der tatsächlichen Nutzung ermittelt.

Kosten ohne Vorsteuer, zum Beispiel Kfz-Steuer oder bestimmte Versicherungsbeiträge, werden bei der umsatzsteuerlichen Berechnung nicht berücksichtigt.

Wichtig: Die ertragsteuerliche Halbierung oder Viertelung der Kosten für begünstigte Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge gilt für die Umsatzsteuer nicht.

Wo tragen Sie die Beträge in der Anlage EÜR 2025 ein?

Den ermittelten privaten Nutzungswert tragen Sie in der Anlage EÜR 2025 bei der privaten Kfz-Nutzung in Zeile 20 ein.

Die darauf entfallende Umsatzsteuer gehört – soweit Umsatzsteuer anfällt – zu den vereinnahmten Umsatzsteuerbeträgen sowie der Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben in Zeile 17.

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