Wie sind private Sachentnahmen zu bewerten?
Entnehmen Sie Waren oder andere Wirtschaftsgüter aus Ihrem Betrieb für private Zwecke, müssen Sie die Entnahme grundsätzlich mit dem Teilwert ansetzen. Dadurch wird die private Entnahme gewinnerhöhend berücksichtigt.
Der Teilwert entspricht vereinfacht dem Wert, den das entnommene Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt der Entnahme für den Betrieb hat.
Welche Pauschbeträge gelten für Lebensmittel?
In bestimmten Gewerbezweigen können Sie Warenentnahmen von Lebensmitteln und Getränken für den privaten Verbrauch mit den von der Finanzverwaltung festgelegten Pauschbeträgen für Sachentnahmen ansetzen. Dadurch müssen nicht sämtliche einzelnen Entnahmen aufgezeichnet werden.
Die Pauschbeträge gelten jeweils für eine Person und für das gesamte Kalenderjahr. Für 2025 gelten dabei folgende Regeln:
- Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr wird kein Pauschbetrag angesetzt.
- Für Kinder nach Vollendung des 2. und bis zum vollendeten 12. Lebensjahr wird die Hälfte des jeweiligen Pauschbetrags angesetzt.
Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem jeweiligen Gewerbezweig, zum Beispiel Bäckerei, Fleischerei, Gaststätte oder Lebensmittelhandel.
Wichtig: Die Pauschbeträge gelten nur für Nahrungsmittel und Getränke. Andere private Warenentnahmen, zum Beispiel Kleidung, Elektrogeräte oder Tabakwaren, müssen grundsätzlich einzeln erfasst werden.
Was gilt für die Umsatzsteuer?
Hat die Anschaffung des entnommenen Gegenstands oder seiner Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt, kann die private Entnahme zusätzlich als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterliegen.