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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Was sind Repräsentationskosten (beschränkt abziehbare Betriebsausgabe)?

Repräsentationskosten, die dem Unternehmen dienen, können als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Dazu zählen insbesondere:

1. Marketing und Werbung
  • Anzeigen in Zeitungen, Magazinen oder Online-Plattformen.
  • Plakate und Werbebanner im öffentlichen Raum.
  • Produktion von Werbespots (TV, Radio, Online).
  • Sponsoring von Veranstaltungen mit direktem Werbezweck.
2. Messen und Veranstaltungen
  • Standmieten, Dekoration und Ausstattung auf Messen.
  • Teilnahmegebühren für Branchen-Events und Fachkongresse.
  • Catering und Bewirtung für Messebesucher.
3. Öffentliche Auftritte
  • Kosten für Pressekonferenzen und Unternehmenspräsentationen.
  • Honorare für Redner oder Moderatoren bei Firmenveranstaltungen.
4. Kunden- und Geschäftspartnerpflege
  • Geschenke bis zu 50 Euro netto pro Person und Jahr.
  • Einladungen zu geschäftlichen Anlässen (z. B. Jubiläen, Produkteinführungen).
5. Sonstige Repräsentationskosten
  • Erstellung und Verteilung von Werbegeschenken (z. B. Kugelschreiber, Notizblöcke mit Firmenlogo).
  • Kosten für Imagefilme oder Unternehmensbroschüren.
Wichtige Einschränkungen

Kosten, die neben der betrieblichen auch die private Lebensführung betreffen, sind gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG nicht steuerlich absetzbar. Dazu gehören unter anderem Aufwendungen für:

  • Wohnung und Ernährung,
  • Kleidung,
  • allgemeine Schulausbildung oder Kindererziehung,
  • persönliche Bedürfnisse (z. B. Gesundheit, Pflege, Hygiene),
  • Zeitungen und Rundfunkgebühren,
  • kulturelle oder sportliche Veranstaltungen.

Diese Regelung dient dazu, private Ausgaben von der steuerlichen Geltendmachung im betrieblichen Bereich auszuschließen.

Praxishinweis

Um die Abzugsfähigkeit von Repräsentationskosten zu gewährleisten, sollte stets ein klarer betrieblicher Zusammenhang dokumentiert werden. Zudem ist auf Angemessenheit der Aufwendungen zu achten, um Konflikte mit dem Finanzamt zu vermeiden. Ein luxuriöses Auto oder eine übermäßig aufwendige Büroausstattung könnte beispielsweise als unangemessen bewertet werden.

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