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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Arbeitszimmer zur Verwaltung der Fotovoltaikanlage absetzbar?

Seit dem 1. Januar 2022 werden Fotovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports sowie anderen Nebengebäuden) bis zu 30 kWp gesetzlich steuerfrei gestellt.

Doch nicht nur Anlagen auf Einfamilienhäusern sind begünstigt:

  • Auch für Anlagen, die auf nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z.B. Gewerbeimmobilie, Garagenhof) installiert sind, gilt eine Steuerbefreiung. Die Grenze liegt hier ebenfalls bei 30 kWp.
  • Bei Anlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern liegt die Grenze bei 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit.
  • Zudem sind Fotovoltaikanlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden bis zu 15 kWp je Wohn-/Geschäftseinheit begünstigt.
  • Pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft werden insgesamt höchstens 100 kWp steuerfrei gestellt.

Die Steuerbefreiung gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Fotovoltaikanlage für Einnahmen und Entnahmen, die seit dem 1. Januar 2022 erzielt werden.

Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Dies ist in § 3c Abs. 1 EStG geregelt. Damit sind auch Betriebsausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem (gegebenenfalls zukünftigen) Betrieb von steuerbefreiten Fotovoltaikanlagen stehen, nicht abzugsfähig. Dies gilt auch für die eventuellen Kosten eines Arbeitszimmers im Zusammenhang mit Verwaltung der Fotovoltaikanlage.

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"Die Programme überzeugten mit einem großen Leistungsumfang, einer exakten Berechnung und allen Zusatzfunktionen. Auch Ehepaare sind hier gut aufgehoben."

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"Neben einer KI-gestützten Steuerhilfe sind die Bescheidprüfung und eine effizientere digitale Kommunikation mit dem Finanzamt hinzugekommen. [...] Neben Lohnsteuerbescheinigungen kann der Cloud-Dienst nun auch Rechnungen erkennen und verarbeiten."

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