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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Feldhilfe: Wohnungseinrichtung (sofern notwendig)

Erfassen Sie notwendige Aufwendungen für die Wohnungseinrichtung. Die Kosten sind grundsätzlich in vollem Umfang steuerlich abziehbar.

Zu den notwendigen Aufwendungen zählen z. B. die Anschaffungskosten für

  • Sitzmöbel plus Tisch
  • Schlafgelegenheit, Bettwäsche, Kleiderschrank
  • Hausrat (Geschirr, Töpfe, sonstige Küchen- / Haushaltsgeräte)
  • Sonstiger Hausrat (Staubsauger, Radio, Fernseher)
  • Badezimmereinrichtung
  • Sonstige Haushaltsartikel (z. B. Reinigungsmittel)

Die Finanzverwaltung hat hierzu eine erfreuliche Vereinfachungsregelung bekannt gegeben:

Sind die Anschaffungskosten für die Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung - ohne Arbeitsmittel - insgesamt nicht höher sind als 5.000 Euro (einschließlich Umsatzsteuer), ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass diese Kosten als "notwendig" bzw. als nicht überhöht gelten und ohne weitere Prüfung als Werbungskosten anzuerkennen sind (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228, Tz. 108).

Finanztip

"Die Programme überzeugten mit einem großen Leistungsumfang, einer exakten Berechnung und allen Zusatzfunktionen. Auch Ehepaare sind hier gut aufgehoben."

Finanztip 04/2026

WirtschaftsWoche

"Der Pionier für Online-Steuererklärungen bietet Nutzern nun zusätzlich einen Import ihres digitalen Steuerbescheids und prüft auch die dort enthaltenen Daten automatisch auf Optimierungspotenzial."

WirtschaftsWoche 16/2026

Chip

"Neben einer KI-gestützten Steuerhilfe sind die Bescheidprüfung und eine effizientere digitale Kommunikation mit dem Finanzamt hinzugekommen. [...] Neben Lohnsteuerbescheinigungen kann der Cloud-Dienst nun auch Rechnungen erkennen und verarbeiten."

Chip 04/2026