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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Feldhilfe: Abschreibungen

Die Abschreibung, auch als AfA bekannt, verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig über die Nutzungsdauer eines Gebäudes oder Wirtschaftsguts. Bei erstmaliger Geltendmachung reichen Sie bitte eine Erläuterung mit Rechnungsbetrag, -datum, Leistungsgegenstand und ausführendem Unternehmen ein.

Wenn Sie zuvor selbstgenutztes Eigentum vermieten, müssen Sie die Abschreibung erstmalig berechnen. Erhaltungsrücklagen sind nicht einzubeziehen.

Teilen Sie den Gesamtpreis in Anschaffungskosten für Grund und Boden sowie Gebäude auf. Eine Arbeitshilfe finden Sie auf der Website des Bundesministeriums der Finanzen unter "Kaufpreisaufteilung".

Für Gebäude im Beitrittsgebiet vor 1991 gilt § 7 Abs. 4 EStG. Bei vor 1990 angeschafften Gebäuden richtet sich die Abschreibung nach den Wiederherstellungs-/Wiederbeschaffungskosten, max. nach dem Zeitwert zum 1. Juli 1990.

Finanztip

"Die Programme überzeugten mit einem großen Leistungsumfang, einer exakten Berechnung und allen Zusatzfunktionen. Auch Ehepaare sind hier gut aufgehoben."

Finanztip 04/2026

WirtschaftsWoche

"Der Pionier für Online-Steuererklärungen bietet Nutzern nun zusätzlich einen Import ihres digitalen Steuerbescheids und prüft auch die dort enthaltenen Daten automatisch auf Optimierungspotenzial."

WirtschaftsWoche 16/2026

Chip

"Neben einer KI-gestützten Steuerhilfe sind die Bescheidprüfung und eine effizientere digitale Kommunikation mit dem Finanzamt hinzugekommen. [...] Neben Lohnsteuerbescheinigungen kann der Cloud-Dienst nun auch Rechnungen erkennen und verarbeiten."

Chip 04/2026