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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Feldhilfe: Haben Sie auf ausländische Beteiligungserträge Steuern gezahlt, die Sie in Deutschland anrechnen lassen wollen? (Zeilen 32-34 der Anlage KAP-BET)

Wählen Sie "ja", wenn Sie Kapitalerträge aus Beteiligungen erhalten haben, die im Ausland steuerpflichtig waren und bei denen ausländische Quellensteuer einbehalten wurde.

Wichtig: Diese Angaben betreffen nicht Zinsen, Dividenden oder Fonds (Anlage KAP), sondern Kapitalerträge aus Beteiligungen, die in der Anlage KAP-BET erklärt werden – z. B. aus stillen Beteiligungen, geschlossenen Fonds oder Gemeinschaften.

Folgende ausländische Steuerbeträge können angegeben werden:

  • Bereits angerechnete Steuern, z. B. durch eine Beteiligungsgesellschaft
  • Noch nicht angerechnete Steuern, z. B. direkt im Ausland gezahlt
  • Fiktive Quellensteuern, die laut Doppelbesteuerungsabkommen anrechenbar sind

Hinweis: Eine Anrechnung ist nur möglich, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und entsprechende Nachweise vorliegen. Die Angaben finden Sie meist im Feststellungsbescheid oder der Erträgnisaufstellung.

 

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