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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Feldhilfe: Zeile 25 Verluste aus sonstigen Kapitalforderungen

Ab dem Steuerjahr 2025 werden Verluste aus sonstigen Kapitalforderungen (z. B. Forderungsausfälle, wertlose Ausbuchungen) nicht mehr gesondert erfasst. Auch hier wurde die bisherige Verlustverrechnungsbeschränkung aufgehoben.

Aufgrund noch nicht vollständig angepasster IT-Systeme einzelner Banken können solche Verluste in Steuerbescheinigungen weiterhin gesondert ausgewiesen sein. Diese Beträge werden jedoch nicht mehr in einem eigenen Feld eingetragen.

Die Beträge sind stattdessen zusammen mit den übrigen Kapitalerträgen zu erklären:

  • bei inländischen Kapitalerträgen in Zeile 18 oder
  • bei ausländischen Kapitalerträgen in Zeile 19.

Nur wenn die Verluste noch nicht verrechnet wurden, sind diese zusätzlich in Zeile 22 ("... darin enthaltene Verluste aus Kapitalerträgen ohne Aktienveräußerung") einzutragen.

Besonderheit: Handelt es sich um Verluste aus der wertlosen Ausbuchung von Aktien, sind diese nicht in Zeile 22 ("... darin enthaltene Verluste aus Kapitalerträgen ohne Aktienveräußerung"), sondern zusätzlich in Zeile 23 ("... darin enthaltene Verluste aus Aktienveräußerungen") anzugeben.

Auf Verlangen des Finanzamts sind die Verluste durch eine Steuerbescheinigung oder Abrechnungsunterlagen nachzuweisen.

Finanztip

"Die Programme überzeugten mit einem großen Leistungsumfang, einer exakten Berechnung und allen Zusatzfunktionen. Auch Ehepaare sind hier gut aufgehoben."

Finanztip 04/2026

WirtschaftsWoche

"Der Pionier für Online-Steuererklärungen bietet Nutzern nun zusätzlich einen Import ihres digitalen Steuerbescheids und prüft auch die dort enthaltenen Daten automatisch auf Optimierungspotenzial."

WirtschaftsWoche 16/2026

Chip

"Neben einer KI-gestützten Steuerhilfe sind die Bescheidprüfung und eine effizientere digitale Kommunikation mit dem Finanzamt hinzugekommen. [...] Neben Lohnsteuerbescheinigungen kann der Cloud-Dienst nun auch Rechnungen erkennen und verarbeiten."

Chip 04/2026