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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Feldhilfe: davon Tage in 2025 mit ausländischem Besteuerungsrecht

Bitte geben Sie die Anzahl der Arbeitstage an, an denen der ausländische Staat gemäß Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) das Besteuerungsrecht für Ihren Arbeitslohn besitzt.

Als Arbeitstage gelten:

  • Alle vertraglich vereinbarten Arbeitstage (werktags, ohne Wochenenden, Feiertage, Urlaub oder Krankheitstage),
  • an denen Sie tatsächlich gearbeitet haben oder zur Arbeitsleistung verpflichtet waren.

Hinweis: Bitte prüfen Sie das jeweils zutreffende DBA sorgfältig, da nur die dort festgelegten Bedingungen maßgeblich sind.

DBA-Sonderregelungen 

Einige DBA enthalten besondere Zählregeln für Arbeitstage, die vom üblichen Verfahren abweichen. Diese Sonderregelungen besagen, dass auch Arbeitstage außerhalb des ausländischen Staates mitzählen können – solange bestimmte Grenzen laut DBA nicht überschritten werden.

Solche Sonderregelungen werden vom Finanzamt nicht automatisch erkannt. Schreiben Sie daher zur Sicherheit eine kurze Nachricht dazu in Ihre Steuererklärung.

Beispiel: Bei der 34-Tage-Regelung  im DBA zwischen Deutschland und Luxemburg bleibt das Besteuerungsrecht bei Luxemburg, wenn Sie höchstens 34 Tage außerhalb Luxemburgs arbeiten. Haben Sie beispielsweise 29 Tage in Deutschland gearbeitet, geben Sie trotzdem die vollen 260 Arbeitstage an – und nicht nur 231 Tage, da das Besteuerungsrecht vollständig bei Luxemburg liegt.

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