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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Feldhilfe: Übrige Betriebsausgaben

Geben Sie hier sonstige unbeschränkt abzugsfähige Betriebsausgaben an, die nicht in die separat abgefragten Kategorien passen.

Hierzu zählen insbesondere außergewöhnliche oder seltene Kosten, wie z. B.:

  • Sonstige Beratungskosten: Abzugsfähig, wenn betrieblich veranlasst.
  • Betriebsbedingte Verluste: Abzugsfähig, sofern nicht durch Versicherungen gedeckt.
  • Verzugszinsen und Mahnkosten: Abzugsfähig, da direkt betrieblich bedingt.
  • Kosten für außergewöhnliche Reparaturen: Abzugsfähig, wenn kein privater Bezug besteht.
  • Spezifische betriebliche Dienstleistungen: Abzugsfähig bei klarem betrieblichem Bezug.
  • Aufwendungen für Umweltmaßnahmen: Abzugsfähig als betriebsnotwendige Kosten.
  • Restrukturierungs- oder Schuldenbereinigungskosten: Abzugsfähig, sofern keine spezifischen Einschränkungen greifen.
  • Sonstige seltene Betriebsausgaben: Abzugsfähig, wenn betrieblich veranlasst und gesetzeskonform.
Finanztip

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Finanztip 04/2026

WirtschaftsWoche

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WirtschaftsWoche 16/2026

Chip

"Neben einer KI-gestützten Steuerhilfe sind die Bescheidprüfung und eine effizientere digitale Kommunikation mit dem Finanzamt hinzugekommen. [...] Neben Lohnsteuerbescheinigungen kann der Cloud-Dienst nun auch Rechnungen erkennen und verarbeiten."

Chip 04/2026