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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Feldhilfe: Sonstiges Verhältnis

Geben Sie hier an, in welchem Verhältnis Sie zu der pflegebedürftigen Person stehen.

Wichtig ist, dass Sie den Pflegebedürftigen in seiner oder in Ihrer Wohnung betreuen. Es muss sich um einen Angehörigen, wie beispielsweise Ehegatten, Kinder, Eltern, Schwiegereltern, Verlobte oder Pflegekinder handeln. Auch wenn Sie sich um den Lebensgefährten oder eingetragenen Partner kümmern, wird dies anerkannt.

Ebenso kann ein persönliches Verhältnis zu weiteren Personen bestehen, mit denen Sie nicht verwandt sind, beispielsweise Freunde oder Nachbarn.

Den Pflegepauschbetrag können Sie geltend machen, wenn Sie eine  Person pflegen. Die Pflege muss in der Wohnung der Person oder in Ihrer Wohnung im Inland geleistet werden und unentgeltlich erfolgen.

Ab 2021 wurde der Pflegepauschbetrag für häusliche Pflege beim Pflegegrad 4 oder 5 verdoppelt und ein Pauschbetrag für die Pflegegrade 2 und 3 neu eingeführt. Der Pflegepauschbetrag beträgt

  • bei Pflegegrad 2: 600 Euro,
  • bei Pflegegrad 3: 1.100 Euro,
  • bei Pflegegrad 4 oder 5 oder Hilflosigkeit: 1.800 Euro.
Finanztip

"Die Programme überzeugten mit einem großen Leistungsumfang, einer exakten Berechnung und allen Zusatzfunktionen. Auch Ehepaare sind hier gut aufgehoben."

Finanztip 04/2026

WirtschaftsWoche

"Der Pionier für Online-Steuererklärungen bietet Nutzern nun zusätzlich einen Import ihres digitalen Steuerbescheids und prüft auch die dort enthaltenen Daten automatisch auf Optimierungspotenzial."

WirtschaftsWoche 16/2026

Chip

"Neben einer KI-gestützten Steuerhilfe sind die Bescheidprüfung und eine effizientere digitale Kommunikation mit dem Finanzamt hinzugekommen. [...] Neben Lohnsteuerbescheinigungen kann der Cloud-Dienst nun auch Rechnungen erkennen und verarbeiten."

Chip 04/2026