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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Feldhilfe: Hatten Sie Einkünfte aus dem Ausland?
(Anlage AUS)

Wählen Sie "ja", wenn Sie im Jahr 2025 Einkünfte aus dem Ausland erzielt haben – zum Beispiel ausländische Mieteinnahmen, Einkünfte aus selbstständigen Tätigkeiten oder Renten aus dem Ausland.

Solche Einkünfte müssen in der Anlage AUS erklärt werden – unabhängig davon, ob Deutschland sie besteuert oder nicht. Das gilt sowohl für Länder mit als auch ohne Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).

Hier sind keine Angaben erforderlich, wenn Sie:

  1. Kapitaleinkünfte aus dem Ausland erzielt haben. Diese gehören in den Bereich Kapitaleinkünfte.
  2. Ausländischen Arbeitslohn erhalten haben. Dieser wird ausschließlich im Bereich Arbeitnehmer erfasst. Zusätzliche Angaben sind nur nötig, wenn die Anrechnung ausländischer Steuern gewünscht wird.

Die folgenden speziellen Fälle werden aktuell von Lohnsteuer kompakt nicht unterstützt:

  • Pauschal besteuerte Einkünfte (§ 34c Abs. 5 EStG)
  • Sondervergütungen nach § 50d Abs. 10 Satz 5 EStG
  • Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7–14 AStG)
  • Einkünfte von Familienstiftungen (§ 15 AStG)
  • Negative ausländische Einkünfte, die nicht nach DBA steuerfrei sind (§ 2a Abs. 1 EStG)
Finanztip

"Die Programme überzeugten mit einem großen Leistungsumfang, einer exakten Berechnung und allen Zusatzfunktionen. Auch Ehepaare sind hier gut aufgehoben."

Finanztip 04/2026

WirtschaftsWoche

"Der Pionier für Online-Steuererklärungen bietet Nutzern nun zusätzlich einen Import ihres digitalen Steuerbescheids und prüft auch die dort enthaltenen Daten automatisch auf Optimierungspotenzial."

WirtschaftsWoche 16/2026

Chip

"Neben einer KI-gestützten Steuerhilfe sind die Bescheidprüfung und eine effizientere digitale Kommunikation mit dem Finanzamt hinzugekommen. [...] Neben Lohnsteuerbescheinigungen kann der Cloud-Dienst nun auch Rechnungen erkennen und verarbeiten."

Chip 04/2026