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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Feldhilfe: Wollen Sie ausländische Steuern auf die deutsche Einkommensteuer anrechnen lassen?

Es ist wichtig, alle ausländischen Einkünfte, die in Deutschland steuerpflichtig sind, in Ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob es ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gibt oder nicht.

Falls Sie ausländische Steuern auf Einkünfte gezahlt haben, die denen der deutschen Einkommensteuer entsprechen, wird diese ausländische Steuer grundsätzlich auf Ihre deutsche Einkommensteuer angerechnet, gemäß § 34c Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).

Bitte prüfen Sie die Bestimmungen des jeweiligen DBA. Wenn ein DBA die Steueranrechnung ausschließt oder einschränkt, kann die ausländische Steuer nicht angerechnet werden. Ihr Finanzamt rechnet Ihnen die gezahlte ausländische Steuer bis zur Höhe der auf diese Einkünfte entfallenden deutschen Einkommensteuer an.

Wann können Steuern nicht angerechnet werden?

Es gibt jedoch Situationen, in denen ausländische Steuern nicht angerechnet werden können:

  1. Die im Ausland gezahlten Steuern wurden bereits aufgrund von Ermäßigungen reduziert, unabhängig davon, ob Sie diese Ermäßigung in Anspruch genommen haben oder nicht, selbst wenn sie bereits verjährt ist.
  2. Die ausländische Steuer entspricht nicht der deutschen Einkommensteuer.
  3. Die ausländischen Steuern wurden in einem anderen Land als dem erhoben, aus dem die Einkünfte stammen.
  4. Die Voraussetzungen für ausländische Einkünfte gemäß § 34d EStG sind nicht erfüllt.

In diesen Fällen ist es nicht möglich, die ausländischen Steuern auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen. Sie haben jedoch die Option, die gezahlten Steuern als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn Sie Ihre Einkünfte gemäß § 34c Abs. 3 EStG berechnen.

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