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Besondere Fälle & aktuelle Rechtsfragen



Verbesserte Bagatellgrenze ab 2017 für Steuerzahler

Hat man Ausgaben in der Steuererklärung vergessen, kann man sie noch nach Erhalt des Steuerbescheids im Wege des Einspruchs geltend machen. Doch wenn sich dann die Steuer zu Ihren Gunsten um weniger als 10 Euro (Bagatellgrenze) verringert, wird das Finanzamt eine Änderung ablehnen. Begründung? Die Kleinbetragsverordnung!

Nach der Kleinbetragsverordnung werden "Festsetzungen der Einkommensteuer nur geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung mindestens 10 Euro beträgt" (KBV vom 1.1.2002). Damit werden Änderungen nicht zur zum Vorteil, sondern auch zum Nachteil des Bürgers ausgeschlossen.

Der Bundesfinanzhof hatte 2011 bestätigt, dass bei einer Steueränderung von weniger als 10 Euro der Steuerbescheid generell nicht geändert wird - und zwar nicht zum Nachteil und auch nicht zum Vorteil des Steuerbürgers (BFH-Urteil vom 16.2.2011, X R 21/10).

Aktuell wird mit dem "Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens" vom 18.7.2016 die Kleinbetragsverordnung ab dem 1.1.2017 zugunsten der Steuerzahler geändert: Künftig wird ein Steuerbescheid zu Ungunsten des Bürgers nur dann geändert, wenn der neue Steuerbetrag mindestens 25 Euro höher ist. Doch zu Gunsten des Bürgers wird der Steuerbescheid wie bisher bereits dann geändert, wenn der neue Steuerbetrag auch nur 10 Euro niedriger ist. Ferner werden Wohnungsbauprämien nur noch zurückgefordert, wenn die Rückforderung mindestens 25 Euro - anstatt bisher 10 Euro - beträgt.

Verbesserte Bagatellgrenze ab 2017 für Steuerzahler



Wie wehrt man sich gegen einen Verspätungszuschlag?

Ihre Steuererklärung muss fristgerecht beim Finanzamt eingehen.

Für nicht beratene Steuerpflichtige ist das in der Regel der 31. Juli des Folgejahres. Mit steuerlicher Beratung verlängert sich die Frist.

→ Wird die Erklärung zu spät abgegeben, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden.

Wann kann man sich dagegen wehren?

Es gibt zwei Arten von Verspätungszuschlägen:

1. Zuschlag im Ermessen des Finanzamts

In vielen Fällen entscheidet das Finanzamt selbst, ob ein Zuschlag festgesetzt wird.

Ein Zuschlag kann vermieden oder reduziert werden, wenn:

  • die Verspätung plausibel erklärt werden kann (z. B. Krankheit)
  • die Abgabe nur geringfügig verspätet ist
  • keine oder nur geringe Steuern nachzuzahlen sind

→ Das Finanzamt muss dabei alle Umstände berücksichtigen.

Wichtig: Wenn das Ermessen nicht korrekt ausgeübt wurde, können Sie Einspruch einlegen.

2. Gesetzlich festgelegter Zuschlag

Nach Ablauf bestimmter Fristen wird der Verspätungszuschlag automatisch festgesetzt.

Er beträgt:

  • 0,25 % der festgesetzten Steuer pro Monat Verspätung
  • mindestens 25 Euro pro Monat

→ In diesen Fällen ist ein Erlass nur eingeschränkt möglich.

Bei einer Steuererstattung oder 0 € Steuer kann das Finanzamt jedoch auf den Zuschlag verzichten (§ 152 AO).

Sonderfall: Komplizierte oder unklare Rechtslage

In Einzelfällen kann ein Verspätungszuschlag unzulässig sein, wenn die steuerliche Situation besonders unklar oder rechtlich schwierig war (Finanzgerichts Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.02.2024, 2 K 628/22). 

Das kann z. B. gelten, wenn:

  • die Rechtslage komplex oder nicht eindeutig war
  • selbst Fachleute unterschiedliche Auffassungen vertreten
  • eine Klärung erst durch Gerichte erfolgt

→ In solchen Fällen kann es unbillig sein, einen Verspätungszuschlag festzusetzen.

→ Gerichte haben entschieden, dass das Finanzamt solche Umstände berücksichtigen muss.

Beispiel

  • Bei einer Nachzahlung kann ein Zuschlag festgesetzt werden.
  • Bei einer Erstattung kann der Zuschlag entfallen – muss aber nicht.
  • Bei unklarer Rechtslage kann ein Zuschlag unzulässig sein.

Was können Sie konkret tun?

  • Fristverlängerung beantragen, wenn Sie die Abgabe nicht rechtzeitig schaffen.
  • Begründung nachreichen, wenn die Verspätung entschuldbar ist.
  • auf eine komplizierte oder unklare Rechtslage hinweisen.
  • Einspruch einlegen, wenn Sie den Zuschlag für unberechtigt halten.

→ Eine gute Begründung erhöht die Erfolgschancen deutlich.

Kurz zusammengefasst

  • Verspätungszuschläge entstehen bei verspäteter Abgabe.
  • Teilweise entscheidet das Finanzamt nach Ermessen.
  • In bestimmten Fällen ist der Zuschlag gesetzlich festgelegt.
  • Bei unklarer Rechtslage kann ein Zuschlag unzulässig sein.
  • Gegen einen Zuschlag können Sie Einspruch einlegen.

Wie wehrt man sich gegen einen Verspätungszuschlag?



Sind Nachzahlungszinsen von 6 % p.a. verfassungsgemäß?

Wer seinen Steuerbescheid später als 15 Monate nach dem Steuerjahr erhält, muss bei einer Steuernachzahlung zusätzlich Steuerzinsen zahlen. Diese Nachzahlungszinsen betragen 0,5 Prozent je vollen Monat. Wer indes eine Steuererstattung erhält, bekommt entsprechende Erstattungszinsen (§ 233a AO).

Die Höhe des Zinssatzes ist im Gesetz festgelegt (§ 238 AO). Ein Zinssatz von 6 Prozent p.a. ist heutzutage außerordentlich hoch, wo doch die Marktzinsen schon seit etlichen Jahren nahe Null und sogar im Negativbereich liegen. Im Vergleich dazu stellt der Zinssatz des Fiskus von 6 Prozent heute ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung dar und erfüllt damit den Tatbestand des Wuchers (§ 138 BGB). Zinswucher liegt vor, wenn der verlangte Zinssatz doppelt so hoch ist wie der vergleichbare Marktzins. Schon lange hat das Steuerrecht jeden Bezug zu den aktuellen Marktzinsen verloren.

Was ist bisher passiert?

  • Der Bundesfinanzhof hatte im Juli 2014 entschieden, dass der gesetzliche Zinssatz von 6 Prozent pro Jahr bis März 2011 (noch) nicht verfassungswidrig sei (BFH-Urteil vom 1.7.2014, IX R 31/13). Ebenfalls als verfassungsgemäß hat der BFH den Zinssatz auch im Jahre 2013 beurteilt (BFH-Urteil vom 9.11.2017, III R 10/16).
  • Endlich im April 2018 – konnte sich der Bundesfinanzhof nach etlichen „irrealen“ Urteilen nicht mehr länger winden und vor einer realitätsgerechten Entscheidung drücken: Endlich haben die höchsten Finanzrichter „schwerwiegende“ Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von 6 Prozent geäußert allerdings erst für Verzinsungszeiträume ab 2015! (BFH-Beschluss vom 25.4.2018, IX B 21/18).
  • Auch ein anderer Senat des BFH hatte schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von 6 Prozent zugegeben und sich damit der Auffassung angeschlossen. Noch besser: Die vermutete Verfassungswidrigkeit soll bereits für Verzinsungszeiträume ab November 2012 gelten (BFH-Beschluss vom 3.9.2018, VIII B 15/18).
  • Die Finanzverwaltung gewährt seit Mitte Juni 2018 im Fall von Steuernachzahlungen für festgesetzte Nachforderungszinsen die Aussetzung der Vollziehung. Das bedeutet, dass Sie als Steuerzahler die Nachforderungszinsen vorerst nicht bezahlen mussten. Dies galt aber nur dann, wenn Sie einen entsprechenden Antrag am besten in Form eines Einspruchs – ans Finanzamt gerichtet haben.
  • Die Finanzämter erlassen ab Mai 2019 alle Steuerbescheide mit Nachforderungs- oder Erstattungszinsen von 0,5 Prozent pro Jahr hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes mit einem Vorläufigkeitsvermerk gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO (BMF-Schreiben vom 2.5.2019, BStBl 2019 I S. 448).

Wen betrifft die Änderung der Steuerzinsen?

Seit Mai 2019 enthalten alle Steuerbescheide bezüglich der Steuerzinsen einen Vorläufigkeitsvermerk. Und deshalb müssen die Finanzämter nach einer gesetzlichen Neuregelung von sich aus diese Steuerbescheide ändern (BMF-Schreiben vom 2.5.2019, BStBl 2019 I S. 448). Wer für Zeiten ab 2019 Steuern nachzahlen und folglich Nachzahlungszinsen zahlen musste, wird Geld zurückbekommen. Umgekehrt dürfte aber auch gelten: Wer für Zeiten ab 2019 eine Steuererstattung und damit Erstattungszinsen erhalten hat, wird wohl einen Teil zurückzahlen müssen.

Ob sich der der Fiskus tatsächlich traut, die verfassungswidrigen Zinsen einzuziehen, bleibt abzuwarten. Eigentlich schützt die Abgabenordnung das Vertrauen des Steuerzahlers in einen zu seinen Gunsten ergangenen Steuerbescheid. Doch die Finanzverwaltung hat bereits erkennen lassen, dass sie in dem speziellen Fall der Erstattungszinsen eine Durchbrechung dieses Grundsatzes für zulässig erachtet. Und tatsächlich: Laut § 31 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz hat eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in bestimmten Fällen Gesetzeskraft.

Insofern ist die Haltung der Finanzverwaltung nicht vollkommen aus der Luft gegriffen. Aufgepasst: Kritisch wird es auch für diejenigen, die für Zeiten vor 2018 einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bezüglich der Steuerzinsen gestellt haben: Sie müssen damit rechnen, dass der Fiskus die „ausgesetzten“ Nachzahlungszinsen nun nachfordert. Auch hier darf man gespannt sein, ob der Fiskus tatsächlich verfassungswidrige Zinsen nachfordert.

Wie hoch wird der Zinssatz wohl künftig sein?

Das Bundesverfassungsgericht äußert sich hierzu nicht, das muss der Gesetzgeber festlegen. Wegen der bevorstehenden Bundestagswahlen und der zu erwartenden langen Regierungsbildung wird in diesem Jahr wohl nichts mehr zum Thema "Steuerzinsen" beschlossen. Die FDP hat mehrmals vergeblich beantragt, dass der Zinssatz für jeden Monat 1/12 des Basiszinssatzes gemäß 247 BGB beträgt, zumindest 0,1 Prozent (BT-Dr. 19/19158 vom 14.5.2019; BT-Dr. 19/19601 S. 29).  

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