Feldhilfen
Mussten Sie oder Partner B im Jahr 2025 Steuervorauszahlungen leisten?
Wählen Sie "ja", wenn Sie im Jahr 2025 Einkommensteuer-Vorauszahlungen an das Finanzamt geleistet haben, z. B. bei selbständiger Tätigkeit oder Vermietung.
Hinweis: Diese Angabe dient ausschließlich der korrekten Berechnung Ihrer voraussichtlichen Steuererstattung durch Lohnsteuer kompakt. Eine Übermittlung der Daten an das Finanzamt erfolgt nicht.
Wollen Sie einen Abzugsbetrag für schutzwürdige Kulturgüter nach § 10 g EStG geltend machen?
Wenn Sie einen Abzugsbetrag nach § 10g EStG für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, geltend machen wollen, wählen Sie Ja.
Kulturgüter in diesem Sinne sind
- Gebäude oder Gebäudeteile, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal sind.
- Gebäude oder Gebäudeteile, die für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllen, aber Teil einer nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützten Gebäudegruppe oder Gesamtanlage sind.
- gärtnerische, bauliche und sonstige Anlagen, die keine Gebäude oder Gebäudeteile und nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften unter Schutz gestellt sind.
- Mobiliar, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken oder Archive, die sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie des Steuerpflichtigen befinden oder in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder das Verzeichnis national wertvoller Archive eingetragen sind und deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt.
Voraussetzung ist in allen Fällen, dass die Kulturgüter in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang der wissenschaftlichen Forschung oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, sofern nicht zwingende Gründe des Denkmal- oder Archivschutzes dagegen sprechen.
Wenden Sie sich bitte ggf. für eine Beratung an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Hatten Sie Einkommen, das der Erbschaftsteuer unterlag, und für das eine Steuerermäßigung beantragt werden soll?
Wählen Sie "ja", wenn Sie im Jahr 2025 oder in einem der vier vorangegangenen Jahre Einkünfte bezogen haben, die aus Vermögen stammen, das bereits der Erbschaftsteuer unterlegen hat. In diesem Fall können Sie eine Steuerermäßigung nach § 35b EStG beantragen.
Hintergrund: In bestimmten Fällen unterliegt Vermögen zunächst der Erbschaftsteuer und die daraus erzielten Erträge anschließend nochmals der Einkommensteuer. Um diese Doppelbesteuerung zu vermeiden, sieht § 35b EStG für Erbfälle ab dem 1. Januar 2009 eine Minderung der Einkommensteuer auf die betreffenden Einkünfte vor.
Wichtig: Die Steuerermäßigung gilt nur für Erbfälle, nicht für Schenkungen.
Auf Antrag wird die tarifliche Einkommensteuer, die auf diese Einkünfte entfällt, prozentual ermäßigt. Dadurch verringert sich auch die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.
Im nächsten Schritt geben Sie bitte an:
- die entsprechenden Einkünfte, für die die Steuerermäßigung beantragt wird
- die festgesetzte Erbschaftsteuer
- den erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb inklusive der Freibeträge nach §§ 16, 17 ErbStG
- steuerfreie Beträge nach § 5 ErbStG
Hinweis: Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Todes der erbenden Person – nicht der Zeitpunkt der Festsetzung oder Zahlung der Erbschaftsteuer.
Bei Unsicherheiten empfiehlt sich die Rücksprache mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt, da die Ermittlung der relevanten Beträge komplex sein kann.
Haben Sie eine grenzüberschreitende Steuergestaltung konzipiert, die Sie dem Finanzamt anzeigen müssen?
Wenn Sie eine grenzüberschreitende Steuergestaltung selbst konzipiert haben, sind Sie verpflichtet diese Steuergestaltung dem Finanzamt anzuzeigen. Dies gilt auch dann, wenn die Steuergestaltung von einem Dritten (Intermediär) entworfen wurde und dieser der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt und Sie den Intermediär nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbunden hat.
Die Meldepflicht für Gestaltungen trifft vorrangig den Intermediär (Vermittler) der Gestaltung. Als Intermediär gilt derjenige, der eine Steuergestaltung vermarktet, für Dritte konzipiert, organisiert oder zur Nutzung bereitstellt oder ihre Umsetzung durch Dritte verwaltet. Ferner muss der Intermediär in einem EU-Mitgliedstaat steuerlich ansässig sein oder seine Dienstleistungen durch eine in einem EU-Mitgliedstaat gelegene Betriebsstätte erbringen.
Wenden Sie sich bitte ggf. für eine Beratung an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Wollen Sie Aufwendungen für energetische Maßnahmen geltend machen? (Anlage Energetische Maßnahmen)
Wählen Sie "ja", wenn Sie an Ihrem selbst genutzten Eigenheim oder Ihrer selbst genutzten Eigentumswohnung begünstigte energetische Maßnahmen durchführen ließen.
Begünstigt sind insbesondere:
- Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen, Geschoss- oder Kellerdecken,
- Erneuerung von Fenstern oder Außentüren,
- sommerlicher Wärmeschutz,
- Erneuerung oder Optimierung von Heizungs- und Lüftungsanlagen,
- Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung.
Voraussetzungen sind unter anderem:
- Sie sind Eigentümer der Immobilie und nutzen sie zu eigenen Wohnzwecken.
- Das Gebäude war bei Beginn der Maßnahme älter als zehn Jahre.
- Die Maßnahme wurde durch ein Fachunternehmen fachgerecht ausgeführt und erfüllt die technischen Mindestanforderungen.
- Sie besitzen die vorgeschriebene Bescheinigung des Fachunternehmens oder einer ausstellungsberechtigten Person.
- Sie haben eine Rechnung erhalten und unbar bezahlt. Barzahlungen werden nicht anerkannt.
- Die Maßnahme ist vollständig abgeschlossen und die Schlussrechnung vollständig bezahlt.
Die Steuerermäßigung beträgt insgesamt 20 % der Kosten: 7 % im Jahr des Abschlusses, 7 % im Folgejahr und 6 % im zweiten Folgejahr. Maximal sind 40.000 Euro je Objekt möglich.
Beispiel: Bei Kosten von 30.000 Euro beträgt die Steuerermäßigung insgesamt 6.000 Euro.
Keine Steuerermäßigung gibt es für Eigenleistungen, bereits anderweitig steuerlich berücksichtigte Kosten oder für Maßnahmen mit steuerfreien Zuschüssen bzw. zinsverbilligten öffentlichen Darlehen.
Haben Sie oder ein Unternehmen, an dem Sie beteiligt sind, Forschungszulage beantragt?
Haben Sie oder hat eine Personengesellschaft, an der Sie beteiligt sind, einen Antrag auf Forschungszulage gestellt, können Sie die Festsetzung der Einkommensteuer auf Antrag bis zur Festsetzung der Forschungszulage oder bis zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Anteilen an der festgesetzten Forschungszulage nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG) zurückstellen. So soll sichergestellt werden, dass eine zeitnahe Möglichkeit zur Anrechnung der Forschungszulage erfolgen kann.
Sofern Sie an einer anspruchsberechtigten Personengesellschaft beteiligt sind, geben Sie bitte auch die Steuernummer und den Namen der Personengesellschaft gesondert an.
Die Forschungszulage steht allen Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit offen und kann unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation in Anspruch genommen werden. Die Anspruchsberechtigung setzt die Durchführung eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE-Vorhaben) voraus, mit dem nach dem 1. Januar 2020 (also ab dem 2. Januar 2020) begonnen wurde. Begünstigt sind FuE-Vorhaben, soweit sie einer oder mehreren der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen sind.
Wenden Sie sich bitte ggf. für eine Beratung an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Wollen Sie für Partner A Angaben zur Mobilitätsprämie machen?
Der Antrag auf Festsetzung der Mobilitätsprämie ist zusammen mit der Einkommensteuererklärung zu stellen.
Ein Antrag ist nur erforderlich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Ihr zu versteuerndes Einkommen liegt unter dem Grundfreibetrag von 12.096 Euro (Ledige) bzw. 24.192 Euro (Verheiratete), und
- Sie legen für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte oder Betriebsstätte mindestens 21 Kilometer zurück.
Die Mobilitätsprämie kann alternativ zur erhöhten Entfernungspauschale von 38 Cent pro Kilometer ab dem 21. Entfernungskilometer in Anspruch genommen werden. Dies gilt für:
- tägliche Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
- wöchentliche Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung
Die Prämie beträgt 14 % der maßgeblichen Bemessungsgrundlage, d. h. 14 % der erhöhten Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer. Eine Festsetzung erfolgt jedoch nur, wenn der errechnete Anspruch mindestens 10 Euro beträgt.
Hinweis: Wird die Mobilitätsprämie beantragt, muss der Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug um die Bemessungsgrundlage der Mobilitätsprämie gekürzt werden.