Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung (520-Euro-Job). Diese liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 520 Euro nicht überschreitet. Bei der Prüfung, ob die Verdienstgrenze überschritten wird, ist vom regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt auszugehen.
Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht. Der Betrachtungszeitraum umfasst dabei maximal 12 Monate.
Zum 1.1.2024 soll der Mindestlohn auf 12,41 EUR pro Zeitstunde und zum 1.1.2025 auf 12,82 EUR pro Zeitstunde steigen. Damit wird sich die Minijobgrenze auf 538 EUR (2024) bzw. 556 EUR (2025) erhöhen.
Die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs kann innerhalb eines Zeitjahres nur zweimal überschritten werden. Das bedeutet, wenn der monatliche Verdienst den Betrag von 520 Euro übersteigt, wird die Beschäftigung nicht mehr als Minijob angesehen. Die Überschreitung darf jedoch nur "gelegentlich und unvorhersehbar" sein, was bedeutet, dass sie bis zu zwei Monate innerhalb eines Zeitjahres betragen kann. Die maximale monatliche Überschreitung beträgt 520 Euro, was einen maximalen Jahresverdienst von 6.240 Euro oder in begründeten Ausnahmefällen bis zu 7.280 Euro (= 14 x 520 Euro) ermöglicht.