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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Wann habe ich einen eigenen Hausstand?

Für die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung in Deutschland gibt es bestimmte Bedingungen:

  1. Sie müssen einen eigenen Haushalt an Ihrem Heimatort haben und Ihren Lebensmittelpunkt dort haben. Ihr eigener Haushalt bedeutet, dass Sie eine Wohnung besitzen oder mieten, die Sie für Ihre persönlichen Bedürfnisse nutzen.
  2. Bei Alleinstehenden ist es wichtig, sich finanziell am Haupthaushalt zu beteiligen. Dies bedeutet, dass Sie mehr als zehn Prozent der monatlichen laufenden Kosten des Haushalts übernehmen müssen. Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung in der Hauptwohnung wird zumeist streng geprüft (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG). 
  3. Verheiratete Personen haben oft weniger Schwierigkeiten, eine doppelte Haushaltsführung geltend zu machen. Normalerweise lebt die Familie weiterhin an ihrem Heimatort und nutzt eine eigene abgeschlossene Wohnung. Die finanzielle Beteiligung wird in diesen Fällen selten in Frage gestellt.

Das Finanzgericht in Niedersachsen hat 2019 entschieden, dass die finanzielle Beteiligung am Haupthaushalt - hier der elterliche Haushalt -  auf verschiedene Arten erfolgen kann. Dies kann durch direkte Zahlungen an die Eltern oder indirekt durch den Kauf von Haushaltsgegenständen, Reparatur- oder Renovierungskosten oder die Beteiligung an den Erwerbs- oder Baukosten geschehen. Regelmäßige Zahlungen sind nicht zwingend erforderlich, und auch Einmalzahlungen werden akzeptiert.

Kürzlich hat der Bundesfinanzhof dieses Urteil bestätigt und die strengen Anforderungen der Finanzverwaltung abgelehnt.

Ein Fallbeispiel:

Ein Arbeitnehmer hat eine Wohnung am Arbeitsort gemietet, lebt aber auch in einem nicht abgeschlossenen Zimmer im Haus seiner Eltern. Er hat angegeben, sich im Jahr 2015 mit insgesamt 3.160,47 EUR an den Haushaltskosten beteiligt. Dies schloss Lebensmitteleinkäufe und Zahlungen für Nebenkosten und neue Fenster ein. Das Finanzamt akzeptierte dies nicht als ausreichenden Nachweis für die finanzielle Beteiligung, lehnte den Abzug der Kosten für die doppelte Haushaltsführung ab, und der Arbeitnehmer musste vor Gericht ziehen. Das Gericht entschied zugunsten des Arbeitnehmers, und das Urteil wurde bestätigt.

Begründung:

Um einen eigenen Hausstand nachzuweisen, muss man sich finanziell an den Kosten des Haupthaushalts beteiligen. Dies umfasst Kosten wie Miete, Betriebskosten, Haushaltsgegenstände, Renovierungen und sonstige Lebenshaltungskosten. Andere Ausgaben wie Kleidung, Urlaub oder Freizeitaktivitäten zählen nicht dazu.

Es gibt keine feste Mindestgrenze für die finanzielle Beteiligung, und sie muss nicht monatlich erfolgen. Einmalzahlungen, auch am Jahresende, werden akzeptiert. Die finanzielle Beteiligung sollte jedoch nicht unzureichend sein.

Um die ausreichende finanzielle Beteiligung zu beurteilen, werden die tatsächlichen Kosten des Haushalts und der Lebenshaltung im Jahr herangezogen. Diese müssen nachgewiesen werden. Regelmäßige feste Kosten können leichter nachgewiesen werden, während variable Kosten wie Lebensmittel auf Erfahrungswerten basieren können.

Die Höhe der ausreichenden finanziellen Beteiligung hängt von den individuellen Umständen ab.

Tipps:
  • Falls das Finanzamt die doppelte Haushaltsführung aufgrund fehlender Kostenbeteiligung ablehnt, können Sie dagegen Einspruch einlegen und sich auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs berufen. Monatliche Überweisungen können Konflikte vermeiden.
  • Halten Sie sich an die Zehn-Prozent-Grenze der Finanzverwaltung, indem Sie mehr als zehn Prozent der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten des Haushalts übernehmen, um Probleme zu vermeiden.
  • Berücksichtigen Sie, dass das Urteil des Bundesfinanzhofs nicht auf Fälle übertragbar ist, in denen jüngere Kinder am Wochenende nach Hause fahren und nur noch ihr Jugendzimmer nutzen.
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