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Fotovoltaikanlagen: Steuerermäßigung nach § 35a EStG möglich!

Seit dem 1. Januar 2022 sind Fotovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen, Carports und anderen Nebengebäuden) bis zu 30 kWp gesetzlich steuerfrei. Bei Anlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden gilt eine Grenze von 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Auch Fotovoltaikanlagen auf überwiegend betrieblich genutzten Gebäuden bis zu 15 kWp je Einheit sind begünstigt.

Steuerfreistellungen haben Einschränkungen: Ausgaben, die im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, können nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, gemäß § 3c Abs. 1 EStG. Dies betrifft auch Kosten im Zusammenhang mit dem Betrieb von Fotovoltaikanlagen, selbst wenn sie steuerfrei sind.

Fotovoltaikanlagen: Steuerermäßigung nach § 35a EStG möglich

Ein Abzug nach § 35a EStG ist möglich, wenn es um Fotovoltaikanlagen im Zusammenhang mit dem Eigenheim geht. Dies basiert auf einer Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 17.7.2023, IV C 6 - S 2121/23/10001 :001).

Grundsätzlich können Kosten im Zusammenhang mit Fotovoltaikanlagen Betriebsausgaben sein, aber sie werden nicht berücksichtigt. Ein Abzug nach § 35a EStG käme normalerweise nicht in Betracht. Allerdings erlaubt das BMF in dem genannten Schreiben die Steuerermäßigung, wenn die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wichtig ist, dass ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen und die Beträge unbar beglichen werden. Begünstigt sind Lohnanteile in Handwerkerrechnungen, Maschinen- und Fahrtkosten. Die Arbeiten müssen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden ausgeführt werden.

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