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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Wie wird meine Rente aus einem berufsständischen Versorgungswerk besteuert?

Die Renten aus berufsständischen Versorgungswerken gehören wie die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zur so genannten Basisversorgung. Das bedeutet:

  • Die Besteuerung erfolgt mit dem sog. Besteuerungsanteil. Dies ist ein bestimmter Prozentsatz, der für das Jahr des Rentenbeginns gesetzlich festgelegt ist.
  • Der Besteuerungsanteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Er beginnt im Jahre 2005 mit 50 Prozent und erhöht sich für jeden neuen Rentnerjahrgang in den Jahren 2006 bis 2020 um jeweils 2 Prozentpunkte und ab  2021 um jeweils 1 Prozentpunkt. Ursprünglich sollten Personen, die ab 2040 in Rente gehen, ihre gesetzlichen Renteneinnahmen voll versteuern. Aber: Aufgrund geänderten Gesetzes steigt der Besteuerungsanteil ab 2023 beginnend mit dem Rentnerjahrgang 2023 statt um 1 Prozentpunkt nur noch um jährlich einen halben Prozentpunkt an und erreicht nach seinem kontinuierlichen jährlichen Aufwuchs erstmals für den Jahrgang 2058 100 Prozent (§ 22 Nr. 1. a) aa) EStG, geändert durch das "Wachstumschancengesetz"). Für Rentner, die im Jahre 2023 erstmals Rente beziehen, beträgt der Besteuerungsanteil also 82,5 % des Rentenbetrages.
  • Mit dem Besteuerungsanteil wird die Rente nur im Jahr des Rentenbeginns und im zweiten Rentenbezugsjahr besteuert.
  • Im zweiten Rentenbezugsjahr ist der verbleibende Restbetrag nach Abzug des Besteuerungsanteils der persönliche Rentenfreibetrag, der zeitlebens unverändert steuerfrei bleibt.
  • Ab dem dritten Jahr ist die Rente in voller Höhe nach Abzug des persönlichen Rentenfreibetrages und des Werbungskosten-Pauschbetrages von 102 Euro zu versteuern.
  • Da der Rentenfreibetrag lebenslang unverändert bleibt, wird jede Rentenerhöhung in vollem Umfang steuerpflichtig.

Das Finanzamt zieht automatisch ohne weiteren Nachweis einen Pauschbetrag für Werbungskosten von 102 Euro ab. Wenn Sie höhere Aufwendungen haben, sollten Sie diese in der Steuererklärung angeben, um Ihr zu versteuerndes Einkommen nach unten zu drücken.

Angeben können Sie beispielsweise Steuerberatungskosten (für die Anlage R), eine Rentenberatung oder einen Anwalt, wenn er Sie in Rentenfragen unterstützt. Diese höheren Ausgaben müssen Sie allerdings nachweisen.

Beispiel

Hans Müller ging zum 1. Januar 2009 in Rente und bekam im letzten Jahr eine Rente von insgesamt 12.000 Euro. Für Hans Müller sind 58 Prozent seiner Rente steuerpflichtig, der Rentenfreibetrag liegt bei 42 Prozent. So müsste Müller für das Jahr 6.960 Euro beim Finanzamt als Einnahmen angeben.

Hat er aber keine weiteren Einnahmen, dann muss er auch keine Steuererklärung abgeben, denn die Summe liegt unter dem Grundfreibetrag von 10.908 Euro (2023). Der lebenslange Rentenfreibetrag für Hans Müller beträgt 5.040 Euro. Einnahmen über diesem Freibetrag müsste er jedoch erst versteuern, wenn sie auch über dem Grundfreibetrag liegen.

Allerdings: Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalerträge müssen dem Einkommen zugerechnet werden.

Würde Hans Müller dagegen eine Rente von 15.000 Euro beziehen und erst 2023 in den Ruhestand gehen, dann müsste er 12.375 Euro (82,5 Prozent) von seiner Rente versteuern und demzufolge auch eine Steuererklärung abgeben.

Achtung: Bis zu seinem Lebensende bleibt der Rentenfreibetrag für Müller gleich. Auch wenn nach Rentenanpassungen seine Einnahmen durch die Rente steigen, blieben im ersten Beispiel jedes Jahr nur 5.040 Euro steuerfrei. Der Freibetrag bezieht sich auf einen konkreten Geldbetrag, nicht auf einen Anteil der jeweiligen Rente. So muss Herr Müller künftige Rentenanpassungen also voll versteuern.

Rechner
  • Rechner für die Rentenbesteuerung: Müssen Sie Ihre ganze Rente versteuern oder nur einen Teil? Mit unserem Rechner zur Rentenbesteuerung ermitteln Sie schnell und einfach den Besteuerungsanteil der Rente und den Rentenfreibetrag.
  • Einkommensteuer-Rechner: Sie wollen die wahrscheinliche Höhe der Einkommensteuer ganz schnell berechnen? Nutzen Sie unseren Einkommensteuer-Rechner um die aus Ihrem zu versteuernden Einkommen resultierende Steuerlast zu ermitteln.

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