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Was gehört zu den privaten Veräußerungsgeschäften?

Welche Gewinne oder Verluste zu den privaten Veräußerungsgeschäften zählen, regelt § 23 des Einkommensteuergesetzes. Steuerlich werden sie den sonstigen Einkünften zugerechnet.

Im Einzelnen werden folgende Geschäfte zu den privaten Veräußerungsgeschäften gezählt:

  • Verkauf von fremdgenutzten Immobilien innerhalb von zehn Jahren
  • Veräußerung sonstiger private Wirtschaftsgüter innerhalb eines Jahres

Zu den sonstigen Wirtschaftsgütern zählen Wertgegenstände wie Goldbarren, Goldmünzen, Devisen oder vermietete Transportmittel.

Wenn man mit den genannten Gütern Einkünfte erzielt hat, erhöht sich die Spekulationsfrist von einem Jahr auf zehn Jahre. Nicht zu privaten Veräußerungsgeschäften zählen Gewinne oder Verluste, wenn sie einer anderen Einkunftsart zugerechnet werden können. Die Veräußerung von Wertpapieren sowie diesbezügliche Spekulationsgeschäfte werden den Einkünften aus Kapitalvermögen zugerechnet, und hier gilt die Abgeltungsteuer.

Kryptowährungen

Auch Kryptowährungen können Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG sein. Das bedeutet für Vorgänge, die sich im Privatvermögen abspielen: Veräußerungsgewinne, die beim Tausch oder Rücktausch von Bitcoins usw. in Euro oder eine andere Kryptowährung entstehen, gelten als steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft, wenn Anschaffung und Umtausch innerhalb eines Jahres erfolgen. Ein Gewinn bleibt (nur) steuerfrei, wenn er unterhalb der Freigrenze von 600 Euro bleibt.

Bundesfinanzministerium und Kryptowährungen

Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben die Besteuerung von Kryptowährungen und digitalen Token erklärt (BMF-Schreiben vom 10.5.2022, IV C 1 - S 2256/19/10003 :001). Hier sind die wichtigen Punkte:

  1. Private Veräußerungsgeschäfte: Wenn Sie Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ethereum innerhalb eines Jahres kaufen und wieder verkaufen, können Gewinne steuerpflichtig sein. Steuerfrei bleiben sie, wenn sie unter 600 EUR liegen.
  2. Steuerfreier Verkauf nach einem Jahr: Wenn Sie Kryptowährungen länger als ein Jahr halten, ist der Verkauf in der Regel steuerfrei, selbst wenn Sie diese für bestimmte Zwecke wie Lending oder Stake-Bereitstellung genutzt haben.
  3. Betriebsvermögen: In einigen Fällen können Kryptowährungen als Betriebsvermögen gelten, insbesondere wenn Sie sie regelmäßig und intensiv handeln.
  4. Gewerblicher Handel: Wenn Sie Kryptowährungen wiederholt kaufen und verkaufen, kann dies als gewerbliche Tätigkeit angesehen werden.
  5. Blockerstellung: Die Erstellung von Blöcken, sei es durch Mining oder Forging, gilt nicht als private Vermögensverwaltung. Dies wird als gewerbliche Tätigkeit betrachtet.
  6. Betriebseinnahmen: Wenn Kryptowährungen zum Betriebsvermögen gehören, werden Veräußerungserlöse als Betriebseinnahmen behandelt, unabhängig von der Jahresfrist.
  7. Einkünfte aus Blockerstellung: Einkünfte aus der Blockerstellung können steuerbar sein, es sei denn, sie liegen unter 256 EUR im Jahr und keine gewerbliche Tätigkeit liegt vor.

Bundesfinanzhof und Kryptowährungen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen innerhalb eines Jahres besteuert werden (BFH-Urteil vom 14.2.2023, IX R 3/22). Dies betrifft einen Fall, in dem ein Kläger 3,4 Mio. Euro Gewinn aus dem Handel mit Kryptowährungen erzielt hat. Kryptowährungen werden als Wirtschaftsgüter betrachtet, die einer Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft unterliegen. Diese Regelungen gelten für digitale Währungen wie Bitcoin, Ethereum und Monero. Sie sind als Zahlungsmittel anzusehen und können auf Handelsplattformen gehandelt werden.

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