Sind auch die Übergangszeiten vor und nach dem Freiwilligendienst begünstigt?
Ja, Übergangszeiten können unter bestimmten Bedingungen Kindergeld und kinderbezogene Steuervergünstigungen auslösen – sofern das Kind noch keine 25 Jahre alt ist.
Was gilt als Übergangszeit?
Als Übergangszeit gelten Zeiträume:
- zwischen zwei Ausbildungsabschnitten
- zwischen Ausbildung und Freiwilligendienst
- zwischen Freiwilligendienst und Ausbildung
Die Übergangszeit darf höchstens vier volle Kalendermonate betragen. Der nachfolgende Abschnitt muss spätestens im fünften Monat beginnen. Die Frist wird monatsgenau, nicht taggenau berechnet.
Wichtig: Dauert die Übergangszeit länger als vier Monate – auch ohne Verschulden des Kindes – entfällt der Kindergeldanspruch vollständig für diesen Zeitraum, also auch rückwirkend für die ersten vier Monate.
Freiwilliger Wehrdienst
Seit 2015 gelten auch Übergangszeiten vor und nach dem freiwilligen Wehrdienst (nach § 58b Soldatengesetz) als begünstigt – bis zu vier Monate jeweils. Dies gilt, wenn das Kind seine Ausbildung wegen des Wehrdienstes unterbricht.
Aktuelle Urteile und Praxisfälle
1. Krankheitsbedingter Abbruch eines Freiwilligendienstes
Ein vorzeitiger Abbruch des Freiwilligendienstes aus gesundheitlichen Gründen führt zum Wegfall des Kindergeldanspruchs. (BFH-Urteil vom 09.09.2020, III R 15/20)
2. Corona-bedingte Verzögerung
Ein Kind, das sein freiwilliges soziales Jahr nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Schulabschluss beginnen konnte – z. B. aufgrund pandemiebedingter Verschiebung – verliert den Kindergeldanspruch für die gesamte Übergangszeit.
Das Finanzgericht Münster lehnte eine Billigkeitsregelung ab.
Hinweis: In solchen Fällen hätte sich das Kind arbeits- oder ausbildungssuchend melden müssen, um weiterhin Anspruch auf Kindergeld (bis 21 Jahre) zu behalten. (FG Münster, Urteil vom 14.06.2022, 13 K 745/21 Kg)
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