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Wie viel der Unterhaltsleistungen an Ex-Ehegatten kann ich als Sonderausgaben absetzen?

Wie viel der Unterhaltsleistungen an Ex-Ehegatten kann ich als Sonderausgaben absetzen?

Unterhaltszahlungen an den Ex-Ehegatten können als Sonderausgaben abgesetzt werden, was als Realsplitting bezeichnet wird. Dadurch kann der Unterhaltszahler seine Zahlungen steuermindernd geltend machen, während der Empfänger diese als sonstige Einkünfte versteuern muss.

Um die Unterhaltsleistungen absetzen zu können, muss der Zahlende den Abzug beantragen und der Empfänger zustimmen sowie bestätigen, dass er die Zahlungen versteuert. Der Unterhaltszahler kann bis zu 13.805 Euro jährlich als Sonderausgaben absetzen. Dieser Höchstbetrag gilt auch, wenn nur ein Teil des Jahres Unterhaltszahlungen geleistet wird.

Besonderheiten:
  • Wenn Sie zwei Ex-Ehegatten unterhalten müssen, gilt der Höchstbetrag von 13.805 Euro zweimal.
  • Zusätzlich können die für die Kranken- und Pflegeversicherung des Unterhaltsempfängers gezahlten Beiträge abgesetzt werden. Diese Beiträge sind nicht im Höchstbetrag von 13.805 Euro enthalten, sondern können zusätzlich abgesetzt werden.
Beispiel

Herr X zahlt seiner Ex-Frau Unterhalt in Höhe von 600 Euro pro Monat. Sein zu versteuerndes Einkommen (zvE) beläuft sich auf 40.000 Euro pro Jahr.

Einkommensteuer ohne Realsplitting nach Grundtarif inkl. Solidaritätszuschlag:

  • Einkommen: 40.000 Euro
  • Einkommensteuer 2025: 7.320 Euro

Einkommensteuer mit Realsplitting nach Grundtarif inkl. Solidaritätszuschlag:

  • Einkommen: 40.000 Euro
  • abzüglich Unterhalt: 7.200 Euro
  • zvE: 32.800 Euro
  • Einkommensteuer 2025: 5.112 Euro

Steuerersparnis: 7.320 Euro - 5.112 Euro = 2.208 Euro

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