Wer gilt steuerlich als unterhaltsberechtigt – und wer nicht?
Viele Steuerzahler unterstützen Angehörige finanziell – etwa Eltern, Großeltern oder erwachsene Kinder. Was oft überrascht: Nicht jede familiäre Beziehung führt automatisch dazu, dass Unterhaltszahlungen steuerlich berücksichtigt werden können.
Grundsätzliches – kurz erklärt
Unterhaltszahlungen können in der Steuererklärung nur dann berücksichtigt werden, wenn eine Unterhaltspflicht besteht (gesetzlich oder ausnahmsweise sittlich), die unterstützte Person bedürftig ist und – bei Kindern – kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag mehr besteht. Rechtsgrundlage ist § 33a Einkommensteuergesetz (EStG).
Übersicht: Unterhaltsberechtigung nach Verwandtschaftsverhältnis
Die folgende Tabelle zeigt – passend zur Auswahlmaske – auf einen Blick, welche Personen steuerlich als unterhaltsberechtigt gelten und bei welchen Verwandtschaftsverhältnissen ein Abzug ausgeschlossen ist.
| Verwandtschaftsverhältnis |
Steuerlich unterhaltsberechtigt? |
| Vater |
Ja |
| Mutter |
Ja |
| Großvater |
Ja |
| Großmutter |
Ja |
| Ur-Großvater |
Ja |
| Ur-Großmutter |
Ja |
| Tochter* |
Ja* |
| Sohn* |
Ja* |
| Enkeltochter |
Ja* |
| Enkelsohn |
Ja* |
| Ehe-/Lebenspartner (im Ausland lebend) |
Ja |
| Ehe-/Lebenspartner (getrennt lebend) |
Ja |
| Ehe-/Lebenspartner (geschieden) |
Ja |
| Mutter des nichtehelichen Kindes |
Ja |
| Vater des nichtehelichen Kindes |
Ja |
| Stiefmutter |
Eingeschränkt |
| Stiefvater |
Eingeschränkt |
| Stieftochter |
Eingeschränkt |
| Stiefsohn |
Eingeschränkt |
| Schwiegermutter |
Eingeschränkt |
| Schwiegervater |
Eingeschränkt |
| Schwiegertochter |
Nein |
| Schwiegersohn |
Nein |
| Schwester |
Nein |
| Bruder |
Nein |
| Cousine |
Nein |
| Cousin |
Nein |
| Tante |
Nein |
| Onkel |
Nein |
| Nichte |
Nein |
| Neffe |
Nein |
| Schwägerin |
Nein |
| Schwager |
Nein |
| Eheähnlicher Lebenspartner |
Nein |
| Lebenspartnerschaftsähnliche Lebensgemeinschaft |
Nein |
| Verlobte |
Nein |
| Verlobter |
Nein |
| Sonstige Person (nicht unterhaltsberechtigt) |
Nein |
| * Für diese Personen sind Unterhaltsleistungen steuerlich nur dann berücksichtigungsfähig, wenn kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag mehr besteht (z. B. nach Abschluss der Ausbildung). |
Häufige Missverständnisse
- „Ich zahle regelmäßig – das muss doch absetzbar sein?“
Nein. Entscheidend ist nicht die Zahlung an sich, sondern ob eine steuerlich relevante Unterhaltspflicht besteht.
- „Meine Schwester ist mittellos – kann ich sie absetzen?“
Nein. Geschwister gelten steuerlich nicht als unterhaltsberechtigt.
- „Mein erwachsenes Kind studiert noch.“
Solange Kindergeld oder Kinderfreibetrag berücksichtigt wird, ist ein zusätzlicher Unterhaltsabzug regelmäßig ausgeschlossen.
Fazit
Steuerlich begünstigt sind vor allem Unterhaltszahlungen an Eltern, Großeltern und Ur-Großeltern, an Kinder ohne Kindergeldanspruch sowie an getrennte oder geschiedene Ehe- bzw. Lebenspartner. Bei Stief- und Schwiegerverwandten kommt es häufig auf den Einzelfall an. Unterhaltszahlungen an Geschwister, Lebensgefährten oder entfernte Verwandte sind dagegen nicht steuerlich abziehbar.
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