(2025)
Was passiert bei negativen Einkünften aus Leistungen?
Bei negativen Einkünften aus Leistungen können Verluste mit Gewinnen aus gleichartigen Einkünften im selben Jahr verrechnet werden. Voraussetzung ist eine erkennbare Gewinnerzielungsabsicht. Andernfalls sind die Verluste nicht abzugsfähig – aber die Einnahmen auch nicht steuerpflichtig.
Verlustverrechnung: Rücktrag und Vortrag
Verlustrücktrag
- Verluste können mit Gewinnen des Vorjahres verrechnet werden.
- Dies mindert das zu versteuernde Einkommen rückwirkend.
Verlustvortrag
- Alternativ ist eine Verrechnung mit Gewinnen in den Folgejahren möglich.
- Dadurch wird das zukünftige Einkommen steuerlich reduziert.
Neue Regelungen ab 2024 (Wachstumschancengesetz)
Seit dem 1. Januar 2024 gelten folgende Höchstbeträge:
- Verlustrücktrag: bis eine Million Euro (Einzelpersonen), zwei Millionen Euro (Verheiratete)
- Verlustvortrag: bis eine Million Euro bzw. zwei Millionen Euro vollständig abziehbar
- Darüber hinausgehende Beträge:
- 2024–2027: Abziehbar bis zu 70 Prozent des Einkommens
- Ab 2028: Nur noch 60 Prozent abziehbar
Rechtsgrundlage: § 10d Abs. 2 EStG, geändert durch das Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024
Eingeschränkte Wahlmöglichkeit seit 2022
Seit 2022 ist nur noch ein vollständiger Verzicht auf den Verlustrücktrag möglich. Ein teilweiser Rücktrag ist nicht mehr zulässig.
Fazit
Negative Einkünfte aus Leistungen können weiterhin steuerlich genutzt werden – durch Rück- oder Vortrag. Ab 2024 gelten:
- Rücktrag: bis eine Million Euro bzw. zwei Millionen Euro (Verheiratete)
- Vortrag: bis zu diesen Beträgen voll abziehbar, darüber zu 70 Prozent (ab 2028 wieder 60 Prozent)